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Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen mangelnder persönlicher Eignung

VG Hannover
Der Land­krei­ses Ha­meln-Pyr­mont hat der ver­ant­wort­li­chen Be­trei­be­rin einer Kin­der­ta­ges­be­treu­ung zu Recht mit so­for­ti­ger Wir­kung die Er­laub­nis zur Aus­übung der Kin­der­ta­ges­pfle­ge ent­zo­gen und ihr jeg­li­chen Ta­ges­pfle­ge­be­trieb un­ter­sagt. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Han­no­ver hat be­stä­tigt, dass der Frau nach zahl­rei­chen Rechts­ver­stö­ßen bei der Be­treu­ung die er­for­der­li­che Eig­nung fehle.

Kindertagespflegeerlaubnis entzogen

Die Klägerin betrieb mit ihrem Ehemann und mehreren angestellten Tagespflegekräften in einem Gebäude in Bad Münder unter dem Namen "Haus Krümelkids" drei Großtagespflegestellen zur Betreuung von Kindern ab einem Alter von einem Jahr. Die Klägerin selbst und ihr Ehemann sowie einige der von ihr angestellten Betreuungskräfte sind zwar geschulte Kindertagespflegekräfte, besitzen jedoch keine Qualifikation als pädagogische Fachkräfte. Bei Überprüfungen durch das Jugendamt wurden mehrere Rechtsverstöße, wie etwa die Überschreitung der zulässigen Höchstzahl gleichzeitig betreuter Kinder oder die zeitweilige Delegierung von Betreuungsaufgaben an die minderjährige Tochter festgestellt. Der Landkreis entzog daraufhin mangels erforderlicher Eignung die Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege und untersagte auch die Führung entsprechender Betriebe. Die Klägerin ersuchte um Eilrechtsschutz und erhob Klage.

VG bestätigt Ungeeignetheit zur Ausübung der Kindertagespflege

Das Verwaltungsgericht hat die behördliche Entscheidung bestätigt und sowohl den Eilantrag als auch schon die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei ungeeignet zur Ausübung der Kindertagespflege. Dafür sei zunächst schon für sich tragend, dass die Klägerin zum Teil keine höchstpersönliche Kindertagespflege betrieben habe, sondern im Rahmen ihres Geschäftsmodells eine "Kindertagesstätte" geleitet hätte, ohne die dafür erforderliche fachliche Qualifikation zu besitzen. Darüber sei die Ungeeignetheit der Klägerin durch die vor Ort festgestellten Rechtsverstöße belegt.

Abstrakte Kindeswohlgefährdung

Diese Umstände insgesamt, aber auch die von der Klägerin gezeigte mangelnde Einsicht in deren Rechtswidrigkeit führten zu dem Schluss, dass ihr die Bereitschaft und damit die charakterliche Zuverlässigkeit fehlten, Kindertagespflege rechtskonform selbst zu leisten beziehungsweise von angestellten Tagespflegekräften leisten zu lassen. Die Rechtsverstöße und die Haltung der Klägerin dazu stellten eine abstrakte Kindeswohlgefährdung dar, deren Schwere dadurch unterstrichen werde, dass der Gesetzgeber das unerlaubte Betreiben einer Kindertageseinrichtung, wie sie hier vorgelegen habe, als Ordnungswidrigkeit und unter bestimmten Umständen sogar als Straftat eingestuft habe Urt. v. 14.03.2023 - 3 A 1393/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • OVG Lüneburg, Einstweiliger Rechtsschutz gegen den sofortigen Entzug der Pflegeerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bei einer Kindestagespflege, BeckRS 2020, 26090

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