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VG Hamburg verneint Fingerabdruckpflicht bei Personalausweisen

VG Hamburg
Das Ver­wal­tungs­ge­richt Ham­burg hat die Aus­stel­lung eines Per­so­nal­aus­wei­ses mit ge­spei­cher­ten Fin­ger­ab­drü­cken ge­stoppt. Es hat sich im Eil­ver­fah­ren den Kri­tik­punk­ten des Ver­eins Di­gi­tal­cou­ra­ge an­ge­schlos­sen und zwei­felt an der Recht­mä­ßig­keit der EU-Ver­ord­nung, die in­zwi­schen eine Spei­cher­pflicht für alle EU-Mit­glied­staa­ten vor­schreibt.

Speicherpflicht für Fingerabdrücke im Personalausweis

In Hamburg hat das Verwaltungsgericht mit einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass einer Person ein Personalausweis ohne gespeicherte Fingerabdrücke ausgestellt werden soll. Im August 2021 war in Deutschland eine Änderung des Personalausweisgesetzes in Kraft getreten, nach der alle, die einen neuen Personalausweis beantragen, zwingend die Abdrücke beider Zeigefinger auf dem Chip des Ausweises speichern lassen müssen. Das Gesetz ist die Umsetzung einer EU-Verordnung (Art. 3 Abs. 5 VO (EU) 2019/1175).

EuGH muss entscheiden

Digitalcourage hatte bereits gegen die Regelung Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingereicht. Dort folgte man der Argumentation von Digitalcourage und verwies die Klage an den europäischen Gerichtshof. Im Hamburger Fall hatte eine Privatperson geklagt, sich auf das laufende Verfahren von Digitalcourage berufen und in erster Instanz nun Recht bekommen. Die zuständige Behörde kann gegen den Beschluss noch Beschwerde einlegen. Konstantin Macher von Digitalcourage erklärte dazu: "Wir erhoffen uns von unserer Klage am EuGH eine nachhaltige Lösung, die alle etwa 380 Millionen betroffenen EU-Bürger:innen von der unverhältnismäßigen Fingerabdruckpflicht befreit." (Beschl. v. 13.03.2023 - 20 E 377/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Schild, EuGH verhandelt über die Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen, ZD-Aktuell 2023, 01061

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