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Stellen-Nichtantritt durch Langzeitarbeitslosen muss kein sozialwidriges Verhalten sein

LSG Niedersachsen-Bremen
Tritt ein Lang­zeit­ar­beits­lo­ser eine Stel­le nicht an, weil er dafür um­zie­hen müss­te und die Miet­kau­ti­on für die neue Woh­nung nicht be­zah­len kann, so kann das Job­cen­ter keine Grund­si­che­rungs­leis­tun­gen zu­rück­ver­lan­gen, wenn es zuvor die Über­nah­me der Kau­ti­on ab­ge­lehnt hatte. Der un­ter­las­se­ne Ar­beits­an­tritt könne dann näm­lich nicht als so­zi­al­wid­ri­ges Ver­hal­ten ge­wer­tet wer­den, so das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nie­der­sach­sen-Bre­men.

Langzeitarbeitsloser tritt neue Stelle nicht an

Der 1962 geborene Betroffene aus Osnabrück hatte bis 2003 als Buchhalter gearbeitet. Danach folgten Zeiten der Arbeitslosigkeit und verschiedene Hilfsarbeiten. Viele Jahre hatte sich der Mann erfolglos auf Stellen als Buchhalter beworben, bis das Jobcenter schließlich ab 2017 keine weiteren Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen mehr übernahm. Es müsse ein Strategiewechsel stattfinden, da Bewerbungen als Buchhalter nach so langer Zeit nicht mehr erfolgversprechend seien. Überraschend erhielt der Mann dennoch 2019 einen Arbeitsvertrag als Buchhalter bei einer Behörde in Düsseldorf. Zur Arbeitsaufnahme kam es jedoch nicht, weil das Jobcenter die Übernahme der Mietkaution für eine neue Wohnung ablehnte und er deshalb nicht umziehen konnte.

Jobcenter fordert Grundleistungen zurück

2020 machte das Jobcenter gegenüber dem Mann eine Erstattungsforderung wegen sozialwidrigen Verhaltens geltend, da er nicht zum Einstellungstermin erschienen sei und damit vorsätzlich das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert habe. Er müsse daher Grundsicherungsleistungen von rund 6.800 Euro erstatten. Hiergegen klagte der Mann. Er habe das Unterlassen des Arbeitsantritts nicht zu verschulden. Den Mietvertrag in Düsseldorf habe er nicht unterschieben, weil er kein Geld für die Kaution gehabt habe und noch nicht aus seinem alten Mietvertrag entlassen gewesen sei.

LSG sieht kein sozialwidriges Verhalten

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt. Der Nichtantritt einer außerhalb des Tagespendelbereichs gelegenen Arbeitsstelle stelle kein sozialwidriges Verhalten im Sinne eines objektiven Unwerturteils dar, wenn der Arbeitsuchende am künftigen Beschäftigungsort keine Wohnung anmieten könne, weil ihm selbst die Mittel für eine Mietkaution fehlten und das Jobcenter die Übernahme der Mietkaution abgelehnt habe (Urteil vom 26.01.2023 - L 11 AS 336/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Schifferdecker, Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens, NZS 2019, 114

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten, info also 2019, 270

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