Die Internetplattform "FragDenStaat" wird keine Auskunft zu möglichen Lobbyaktivitäten aus dem Büro von Altkanzler Gerhard Schröder (SPD) erhalten. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor. Die Richter schlossen sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin an, wonach das Büro derzeit nicht besetzt sei und der Auskunftsanspruch daher zurzeit ins Leere gehe.
Kritik an Schröder wegen Nähe zu Putin
Der Altkanzler steht wegen seines Engagements für russische Energiekonzerne und seiner Nähe zu Präsident Wladimir Putin in der Kritik. Deshalb hat ihm auch der Bundestag die Finanzmittel für sein Altkanzlerbüro und die dazugehörigen Mitarbeiterstellen gestrichen. Schröder geht gerichtlich gegen diese Entscheidungen vor. Die Plattform "FragDenStaat" wollte unter anderem wissen, welche Termine das Schröder-Büro von 2019 bis 2022 vereinbart hat, ob die Themen bekannt waren, und wenn ja, welche davon in Zusammenhang mit Energiepolitik, Gazprom, Nord Stream 2 oder Rosneft gestanden haben. Solange das Büro noch besetzt war, weigerte es sich, diese Fragen zu beantworten.
VG verneinte Presseeigenschaft von "FragDenStaat"
In dem Rechtsstreit hatte zunächst das VG Berlin der Plattform noch ein Auskunftsrecht generell abgesprochen, weil es sich bei "FragDenStaat" nicht um ein gedrucktes Presseerzeugnis handelt. Der Chefredakteur der Plattform, Arne Semsrott, sei trotz Journalistenausweis kein Pressevertreter, entschied die Pressekammer des VG Berlin im Juni 2022. Der Trägerverein von "FragDenStaat", die Open Knowledge Foundation Deutschland, ließ daraufhin Inhalte aus der Plattform in Form einer Zeitung drucken.
OVG erkennt Auskunftsrecht zu
Wegen der "neuen Sachlage" stehe "FragDenStaat" damit ein Auskunftsrecht zu, entschied später das OVG. In dem Verfahren kam es dann zu einer weiteren Schleife, weil das OVG der Meinung war, die Plattform hätte die Auskunft über die Lobby-Termine von Schröder nicht beim Bundeskanzleramt einklagen sollen, sondern beim Büro des Ex-Kanzlers selbst, das allerdings unter der Aufsicht des Bundeskanzleramtes steht. Doch dafür ist es nun zu spät. Schröders Büro sei "derzeit auf der Grundlage des Beschlusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 19.05.2022 ruhend gestellt. Ausweislich der plausiblen Auskunft der Antragsgegnerseite stehe dort Personal nicht mehr zur Verfügung und sei der Betrieb des Büros inzwischen eingestellt worden", heißt es in dem rechtskräftigen OVG-Urteil, das der Deutschen Presse-Agentur vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beshcluss vom 09.02.2023 - 6 S 68/22).
Weiterführende LinksAus der Datenbank beck-online- OVG Berlin-Brandenburg, Eigene Zuständigkeit des Büros eines Altbundeskanzlers für presserechtliche Auskunftsersuchen, ZGI 2022, 218
- VG Berlin, Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch eines Telemediums gegenüber einer Bundesbehörde im Eilverfahren, ZUM-RD 2022, 534
- VG Berlin, Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch eines Telemediums gegenüber einer Bundesbehörde im Eilverfahren, ZUM-RD 2022, 534
- OVG Berlin-Brandenburg, Kein Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundeskanzleramt bezüglich Terminen des Alt-Kanzlers, ZUM-RD 2022, 725
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