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Anordnung von Distanzunterricht ist mitbestimmungspflichtig

OVG Bremen
Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Bre­men hat fest­ge­stellt, dass die An­ord­nung von Di­stanz­un­ter­richt in Bre­mer Schu­len gemäß § 66 Abs. 1 lit. b Brem­Pers­VG als "Ein­füh­rung einer neuen Ar­beits­me­tho­de" der Mit­be­stim­mung des Per­so­nal­rats un­ter­liegt. Ge­strit­ten wor­den war um Co­ro­na-Er­las­se der Bil­dungs­se­na­to­rin für den Schul­be­trieb, die einen Di­stanz­un­ter­richt für be­stimm­te Grup­pen von Schü­le­rin­nen und Schü­lern sowie für be­stimm­te Klas­sen vor­sa­hen.

Streit um Mitbestimmungspflichtigkeit der Erlasse

Der Personalrat Schulen und die Senatorin für Kinder und Bildung konnten sich über die Mitbestimmungspflichtigkeit dieser Erlasse nicht einigen. Das vom Personalrat angerufene Verwaltungsgericht hatte daraufhin festgestellt, dass die in den Erlassen enthaltene Anordnung von Distanzunterricht der Mitbestimmung unterlag. Dagegen legte die Bildungssenatorin Beschwerde ein.

Mitbestimmungsrecht wegen "Einführung neuer Arbeitsmethode"

Das OVG hat die Beschwerde unter Abänderung der erstinstanzlichen Feststellung zurückgewiesen. Auch nach Außerkrafttreten des ursprünglich streitgegenständlichen Erlasses sei das Feststellungsbegehren des Personalrats zulässig. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gleiche Streitfrage zukünftig erneut auftauche. Die Anordnung von Distanzunterricht unterliege als "Einführung einer neuen Arbeitsmethode" der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 lit. b BremPersVG. Denn der Distanzunterricht sei für Lehrkräfte eine im Vergleich zum Präsenzunterricht andere Arbeitsmethode. Der Ablauf der Unterrichtsvorbereitung und des Unterrichts sowie die dafür zu verwendenden Arbeitsmittel unterschieden sich jeweils deutlich voneinander.

Arbeitsmethode auch "neu"

Die Arbeitsmethode sei auch "neu". Denn sie sei nicht schon durch die Dienstvereinbarung "itslearning" vom 04.11.2020 eingeführt worden. Diese Dienstvereinbarung regele lediglich die Einführung, Anwendung, Evaluierung und Weiterentwicklung einer im Unterricht – auch im Präsenzunterricht – eingesetzten Software, nicht dagegen, wann beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen die Arbeitsmethode "Distanzunterricht" angewandt werden solle. Die Anordnung von Distanzunterricht wende sich nicht nur nach außen an die Schülerinnen und Schüler, sondern unmittelbar auch an die Lehrkräfte. Schließlich werde die Mitbestimmung auch nicht wegen einer gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Denn die Frage, wann Distanzunterricht stattzufinden habe, werde derzeit nicht unmittelbar durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt (OVG Bremen, Beschluss vom 22.02.2023).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VG Bremen, Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit bei der Anordnung von Distanzunterricht, BeckRS 2022, 15533 (Vorinstanz)

 

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