Eine Beamtin mit Transidentität hat keinen Anspruch hat auf Übernahme der bei einer Kosmetikerin entstandenen Kosten für eine Nadelepilation des Barts. Die Beihilfe könne ungeachtet ärztlicher Verordnung nur für Kosten einer medizinischen Behandlung einstehen, entschied vor kurzem das Verwaltungsgericht Berlin.
Streit um Kostenübernahme für Barthaarentfernung bei Trans-Beamtin
Die Klägerin ist eine Beamtin, die als Mann geboren wurde und eine Geschlechtsangleichung zur Frau durchführen ließ. Ihr Arzt verordnete ihr eine dauerhafte Entfernung des Barthaarwuchses durch Nadelepilation bei einer Kosmetikerin. Das Land lehnte die Kostenübernahme ab, weil die Epilation nicht von einem Arzt durchgeführt worden sei.
Beihilfe zahlt nur für medizinische Behandlung
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch wenn die Entfernung des Barthaarwuchses bei der Klägerin medizinisch notwendig sei, sei die Beihilfe gesetzlich nur zur Kostenübernahme von Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder zugelassene Leistungserbringer für Heilmittel verpflichtet. Darunter falle die Kosmetikerin nicht. Der Arztvorbehalt verletze die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Er sei durch den Zweck gerechtfertigt, den Patienten eine möglichst sachkundige Behandlung zukommen zu lassen, gerade im Fall von Komplikationen.
Keine Kostenübernahme wegen "besonderer Härte"
Die Klägerin könne die Kostenübernahme auch nicht wegen einer "besonderen Härte" beanspruchen, weil ansonsten der verfassungsgemäße Arztvorbehalt ausgehebelt würde. Unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich kein Beihilfeanspruch, da nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin durch den selbst zu zahlenden Anteil – nach hälftiger Erstattung durch die private Krankenkasse – an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre (VG Berlin, Urteil vom 17.01.2023 - 36 K 75/20).
Weiterführende LinksAus der Datenbank beck-onlineOLG Köln, Kosmetische Haarentfernung führt nicht zu Behandlungsvertrag, BeckRS 2020, 13979 OVG Münster, Keine Beihilfe für Akne-Behandlung, BeckRS 2015, 43255 |