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NVwZ Editorial

Aufwuchs – in der Mitte der Gesellschaft

Rechtsanwältin Dr. Sigrid Wienhues, Hamburg

14/2026

Foto der Autorin von NVwZ-Editorial 14/2026 Dr. Sigrid Wienhues

Die globale Sicherheitslage hat sich verändert. Der deutsche Gesetzgeber reagierte mit verfassungsändernder Mehrheit. Milliarden werden für verteidigungspolitisch begründete Ausgaben bereitgestellt. Investiert wird unter anderem in den so bezeichneten Aufwuchs der Bundeswehr. Neben den Investitionen sollen auch Verfahren angepasst werden. Seit Juni liegt nun als Referentenentwurf des Bundesministeriums der Verteidigung ein „Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes“ (BW-IBG-E) vor (Kabinettsbeschluss vom 1. Juli 2026).

Zentrales Element ist ein „Bundeswehrbaugesetz – BwBauG“. Dadurch soll es ermöglicht werden, dass die Bundeswehrverwaltung Bauaufgaben selbst erledigt. Bisher bedient sie sich dazu der Länder; die dort für öffentliche Bauten zuständigen (zivilen) Behörden wurden beauftragt. Der BwBauG-E sieht weiter vor, dass (alle) Rechtsbehelfe, die die Zulassung oder den Betrieb von militärischen Bauvorhaben betreffen, keine aufschiebende Wirkung haben und das BVerwG in erster und letzter Instanz entscheidet. Den Bauvorhaben soll ein besonderes öffentliches Interesse zukommen und sie werden als besonders eilbedürftig kategorisiert.

Durch die weiteren Artikel des BW-IBG-E werden Einschränkungen zugunsten der Bundeswehrbauvorhaben zum Beispiel im BImSchG, UVPG, WHG, BWaldG und BNatSchG vorgenommen. Damit sollen etwa ein Funktionsvorrang für Bundeswehrbauvorhaben begründet und Verfahrensvereinfachungen eingeführt werden.

Schließlich werden, mangels Anwendung in den letzten Jahrzehnten, wenig bekannte Gesetze ergänzt, etwa das „Schutzbereichgesetz“ oder das „Landbeschaffungsgesetz“. Damit können, ohne Planungsverfahren und Öffentlichkeitsbeteiligungen, Nutzungsmöglichkeiten (ehemaliger) Bundeswehrliegenschaften und umliegender Grundstücke begründet bzw. eingeschränkt werden. Das Schutzbereichgesetz soll dies künftig nicht nur für bestehende Verteidigungsanlagen ermöglichen, sondern bereits für geplante Vorhaben. Mit den Ergänzungen im Landbeschaffungsgesetz soll eine bloße „Bezeichnung“ ausreichend sein, um stillgelegte Liegenschaften, die in den letzten zehn Jahren keiner zivilen Nutzung zugeführt wurden, wieder für die früheren militärischen Zwecke zu widmen. Damit kann zum Beispiel ein Flugplatz reaktiviert werden, ohne vorher zu überprüfen, ob dies noch mit den sich in den letzten zehn Jahre entwickelten Nutzungsstrukturen in der Umgebung vereinbar ist. Die Grundstücke werden durch die „Bezeichnung“ der Planungshoheit der Kommunen entzogen.

Die Autorin stellt die Notwendigkeit beschleunigender Regelungen und beschleunigter Verfahren für die Aufgabe der Landesverteidigung und des Zivilschutzes nicht infrage. Aber sie weist darauf hin: Die neue „Lage“ ist nicht nur eine Aufgabe der Bundeswehr, sondern eine flächendeckende Herausforderung für alle. Daher gehören die Information und die Debatte darüber „in die Mitte der Gesellschaft“. Es ist ein Ausgleich zwischen Beschleunigungs- sowie Geheimhaltungsbedürfnissen auf der einen, und den Auswirkungen auf die Zivilgesellschaft vor Ort auf der anderen Seite herbeizuführen. Die Zeit dafür ist gut investiert. Denn es ist (auch) nicht die Zeit für einseitige staatliche Überraschungsentscheidungen und unklare Rechtsschutzmöglichkeiten. Dies schürt Staatsverdrossenheit. Gerade die neue „Lage“ erfordert Vertrauen in rechtsstaatlich und freiheitlich-demokratisch verfasste Staatlichkeit.

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