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NVwZ Editorial

Deregulierungsagenda der EU dringend erforderlich!

Professor Dr. Achim Schunder und Dr. Johannes Heuschmid

1-2/2026

Foto eines der Autoren von NVwZ-Editorial Heft 1-2/2026 Dr. Johannes HeuschmidFoto eines der Autoren von NVwZ-Editorial Heft 1-2/2026

In Zeiten der Polykrise und geopolitischer Turbulenzen, wie sie die Welt seit Generationen nicht mehr gesehen hat, bedarf es einer signifikanten Nachsteuerung des überregulierten Normenbestands der EU. Nur so wird es gelingen, im globalen Wettbewerb mitzuhalten und als politischer Akteur auch ernst genommen zu werden. 

Ein Rechtsbereich, der geradezu paradigmatisch für diese Überregulierung steht, ist der Datenschutz. Gewiss: Datenschutz ist ein wichtiges Anliegen, das auch wettbewerbspolitisch sinnvoll sein kann. Misst man jedoch den Normenbestand der DS-GVO – auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH – am Maßstab der Wettbewerbsfähigkeit, stellt man ernüchtert fest, dass die DS-GVO an vielen Stellen über das Ziel hinausschießt. Effektiv hat die extensive Datenschutzgesetzgebung dazu geführt, dass sämtliche gesellschaftliche Bereiche in eine „datenschutzrechtliche Lähmschicht“ gehüllt sind. So stoßen viele unternehmerische, aber auch behördliche Aktivitäten regelmäßig schnell an datenschutzrechtliche Grenzen. Ganz zu schweigen von den horrenden Compliancekosten, die insbesondere kleinere Akteure besonders schwer belasten.

Aktuell lässt sich diese Fehlentwicklung an einem beim VG Düsseldorf anhängigen Verfahren exemplifizieren (Az. 29 K 8805/25). Anlass ist eine Warnung der Landesdatenschutzbeauftragten NRW, die Anstoß daran nahm, dass ein Rechtsanwalt – wie im Rechtsverkehr üblich – auf der Basis einer Einwilligung mit seiner Mandantschaft per E-Mail verkehrt (§ 2 II 5 BORA). Unter Verweis auf Art. 32 DS-GVO vertritt die Landesdatenschutzbeauftragte die Auffassung, dass dies gegen die DS-GVO verstoße. Technisch geht es um die Frage, ob die in der Praxis übliche Transportverschlüsselung (sog. TLS-Verschlüsselung) bei der Kommunikation mit der Mandantschaft ausreichend ist oder ob wegen der oft sensiblen Kommunikationsinhalte eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erforderlich ist. Es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass in der Praxis die Kommunikation des Anwaltes mit seiner Mandantschaft via E-Mail nahezu alternativlos ist. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist praktisch nicht umsetzbar. Sollte sich daher die paternalistische Sichtweise der Landesdatenschutzbeauftragten durchsetzen, hätte dies fatale Konsequenzen für die Anwaltschaft. Der Fall verdeutlicht, dass die fundamentalistische Auslegung der DS-GVO in der Praxis oft zu dysfunktionalen Ergebnissen führt und den Bedürfnissen der vermeintlich von ihr geschützten Personen in keiner Weise gerecht wird.

In die richtige Richtung gehen daher die Überlegungen der EU-Kommission, die am 19.11.2025 den sogenannten „Digitalen Omnibus“ vorgestellt hat, der zu Vereinfachungen in der Digitalgesetzgebung führen soll. Allerdings kann dies nur ein erster Schritt sein. Notwendig ist eine grundsätzliche Umkehrung der Regulierungsdichte auf der Ebene der EU in Form einer Deregulierungsagenda – gerade auch jenseits der Digitalgesetzgebung!

Im Namen des gesamten Teams von NVwZ und NVwZ-RR wünschen wir Ihnen ein gutes erfolgreiches und vor allem gesundes Jahr 2026.

Ihre Achim Schunder und Johannes Heuschmid

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