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NVwZ Editorial

Musterung per Losverfahren?

Regierungsrat Dr. Sebastian Schmitt, Referent für die Koordination des Bürgerrats beim LT NRW, der Text gibt seine persönliche Auffassung wieder

22/2025

Foto des Autors von NVwZ-Editorial Heft 22/2025 Dr. Sebastian Schmitt

Deutschland muss verteidigungsfähig werden, und zwar so schnell wie möglich. So hört man es allerorten von deutschen und internationalen Verteidigungsexperten. Schließlich warnte der Bundesverteidigungsminister persönlich davor, dass Russland schon im Jahr 2029 in der Lage sein könnte, NATO-Territorium anzugreifen. Gleichzeitig verfehlt Deutschland die Zielvorgabe der NATO zur Größe der Bundeswehr deutlich, nämlich um über 70.000 Soldaten. Die derzeitige Freiwilligkeit bei der Rekrutierung reicht ersichtlich weder aus, um die individuelle Wehrfähigkeit Deutschlands sicherzustellen, noch um die Aufgaben im kollektiven Verteidigungssystem NATO zu erfüllen.

Die politischen Rahmenbedingungen gebieten also Anpassungen der Rechtslage: Entsprechend hatten sich die regierungstragenden Fraktionen von Union und SPD im Oktober 2025 auf eine Novellierung des Wehrdienstrechts geeinigt. Ein Eckpunkt der Einigung sah – für den Fall, dass sich nicht ausreichend Freiwillige für den erforderlichen Personalaufwuchs der Bundeswehr finden lassen – vor, eine Auswahl junger Männer eines Jahrgangs per Losverfahren zu bestimmen und diese zur Musterung zu laden. Im Raum stand dem Vernehmen nach sogar zeitweise noch ein weiterer Losentscheid, nämlich darüber, welche als tauglich gemusterten Personen zum Dienst eingezogen werden.

Das beabsichtigte Verfahren stieß nicht nur beim Bundesverteidigungsminister und beim Bundespräsidenten, sondern auch in zivilgesellschaftlichen und juristischen Kreisen auf deutliche Kritik. Dabei wurde allseitig verkannt, dass die Rechtsordnung in Mangelsituationen in erster Linie eine Verteilungsordnung ist (Spitzlei VerwArch 2020, 439 (442)) und der Staat gezwungen ist, dieses Dilemma möglichst unterschiedslos aufzulösen. Das Abstellen der derzeitigen militärischen Mangelsituation durch eine Musterung per Losverfahren würde einerseits auf einem Auswahlverfahren basieren, das über tiefgreifende historische Wurzeln verfügt, die bis in die Antike zurückreichen (vgl. Buchstein, Lostrommel und Wahlurne – Losverfahren in der parlamentarischen Demokratie). Andererseits gilt: Eine Auswahl (potenziell) Wehrdienstleistender auf Basis eines Losverfahrens, an dem alle männlichen Personen eines Geburtsjahrgangs teilnehmen, liegt der Gerechtigkeit näher und der Willkür ferner als andere Auswahlverfahren (ohne nähere Begründung anders: Sachs/Hummel, 10. Aufl. 2024, GG Art. 12a Rn. 11).

Klar ist: Deutschland muss sich, was die Verteidigungsfähigkeit angeht, neu aufstellen. Die Idee einer reinen Freiwilligenarmee ist vor dem Hintergrund des geänderten geopolitischen Rahmens gescheitert. Ob die (Vor-)Auswahl Wehrdienstleistender durch ein Losverfahren politisch der richtige Weg ist, mag dahinstehen. Die rechtlichen Vorbehalte gegen eine solche Herangehensweise sind nicht überzeugend; schließlich ist die Auswahl per Los – wenngleich sie stellenweise als ungerecht empfunden wird – Ausdruck ultimativer rechtlicher Gleichheit.

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