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NVwZ Editorial

Steuerehrlichkeit – unwahre Begründung eines Referentenentwurfs

Rechtsanwalt Professor Dr. Dirk Uwer, LL.M., Mag.rer.publ., Düsseldorf/London

20/2025

Foto des Autors von NVwZ-Editorial 20-2025 Dr. Dirk Uwer

Im Steuerstaat geht bekanntlich nichts über die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen. Der Bedarf an kompetenter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (§ 2 StBerG) bleibt daher hoch. In Deutschland wuchs der Markt für Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung 2024 um 7,6 % auf 21,3 Mrd. EUR: 10,8 Mrd. EUR entfielen auf die „Big Four“, auf die dynamischer wachsenden „Next Six“ 2,2 Mrd. EUR. Der übrige Markt ist mittelständisch geprägt und kämpft mit Innovations- und Investitionsrückstau, Überalterung der Berufsträger und Fachkräftemangel. Die notwendige Transformation ist mit hohen Kosten verbunden. Private-Equity-Investoren haben das Potenzial erkannt und beteiligen sich mit neuen Kooperationsmodellen am Markt. Nach geltendem Recht dürfen sie sich (mittelbar) über EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften kapitalmäßig an Steuerberatungsgesellschaften beteiligen (§ 55a StBerG, § 28 WPO).

Der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ist das ein Dorn im Auge. „Wir akzeptieren Private Equity im Markt nicht“, erklärte ihr Präsident markig, doch kontrafaktisch, und bestellte beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Schließung der  vermeintlichen Gesetzeslücke. Das BMF gehorchte am 7.8.2025 in Form eines Referentenentwurfs für ein „Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“, in das es erkennbar den Wunsch der BStBK nachträglich und unsystematisch hineintransplantierte. Die Begründung dafür kommt einer schriftlichen Lüge gleich: Es bestünden „Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung des § 55a I 2 StBerG“, vor allem zur Frage, ob die mittelbar an einer Steuerberatungsgesellschaft beteiligten Gesellschaften ihrerseits die Voraussetzungen erfüllen müssen, die an eine Steuerberatungsgesellschaft gestellt werden. Solche Unklarheiten bestanden nie, und die Antwort auf diese Frage war einhellig und stets, auch in der Zulassungspraxis der Steuerberaterkammern: nein.

Der Vorschlag würde das geltende Recht massiv verschärfen. Offenbar berauscht von der Idee, dem Gesetzgeber eine Verschärfung als Klarstellung unterzuschieben, hat das BMF dann aber sowohl die verfassungsrechtlich zwingende Bestandsschutzregelung (entspr. § 154 StBerG) als auch die vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ebenso gebotene besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie (EU) 2018/958 versäumt.

Schlechte Gesetze gibt es viele, und das ist bis zur Grenze der Verfassungswidrigkeit im demokratischen Rechtsstaat hinzunehmen. Wie es sich verhält, wenn der „schlechte“ Gesetzgeber Gesetze macht, deren tatsächliche Motivation eine andere ist als die erklärte, etwa weil die wahre Begründung dem Gesetz die verfassungsrechtliche Legitimation nähme, ist heikel: Das „unwahre“ Gesetz dürfte verfassungswidrig sein (vgl. Uwer, FS M. Kloepfer, 2013, S. 867 ff.). Alle formell verfassungskonformen Gesetze, soweit sie nicht materiell gegen die Verfassung verstoßen, mögen als „gemeinwohlrichtig“ gelten, aber der „lügende“ Gesetzgeber konkretisiert nicht das Gemeinwohl. Nichts anderes gilt, wenn die Exekutive der Legislativen einen unwahren Regelungsvorschlag in Täuschungsabsicht unterbreitet.

Das macht das Vorgehen des BMF so prekär. Es muss und wird scheitern. 

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