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Tipps zu Methodik und Klausurtechnik

 

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Allgemein

Früh, Juristisch auslegen, argumentieren und überzeugen, JuS 2021, 905

Juristen müssen – abhängig von ihrer beruflichen Rolle – in unterschiedlicher Weise und Intensität auslegen, argumentieren und überzeugen. Hierfür stehen ihnen bestimmte Instrumente zur Verfügung: Subsumtion in der Struktur eines Syllogismus, Auslegungsmethoden, Argumentationstechnik und Rhetorik. Diese werden im folgenden Beitrag zueinander ins Verhältnis gesetzt und jeweils knapp erläutert. Es wird aufgezeigt, dass die Auslegung vor allem den Gesetzesinhalt und den Regelungszweck des historischen Gesetzgebers zum Gegenstand hat, während ein weitergehend angenommener Gesetzeszweck mit (teleologischen) Argumenten zu unterlegen ist. Im Anschluss werden „klassische“ juristische Argumentationsformen dargestellt und eingeordnet. Einige Aspekte zur juristischen Sprache sowie zur Advocacy und zum Legal Writing der US-Schule runden den Beitrag ab.

Konertz, Probleme erkennen in juristischen Prüfungsaufgaben, JuS 2020, 297

In Klausursituationen ist es elementar, die Probleme des Falls zu (er)kennen. Nur wem dies in der Kürze der Zeit gelingt, der kann eine vollständige Lösung abliefern und damit gute Bewertungen erreichen. Freilich gibt es keine Formel, mit deren Hilfe jedes rechtliche Problem in der Klausur enttarnt werden kann. Es gibt aber durchaus Methoden und Techniken, die helfen können, unbekannte Probleme aufzuspüren. Einige davon sollen hier aufgezeigt werden.

Halkenhäuser/Blum, Präzision in juristischen Prüfungsarbeiten, JuS 2021, 297

Dieser Beitrag richtet sich an Studienanfänger wie Examenskandidaten und zeigt die Bedeutung einer präzisen juristischen Arbeit auf. Er erklärt, an welchen Stellen exaktes Arbeiten und Formulieren besonders wichtig ist und welche Fehler vermieden werden können, um Prüfungsarbeiten maßgeblich zu verbessern.

Meier/Jocham, Wie man Argumente gewinnt, JuS 2015, 490

Die Fähigkeit, ein Ergebnis begründen zu können, ist unverzichtbar für das Studium der Rechtswissenschaft und das juristische Leben danach. Dies zeigt sich bereits bei der Vorbereitung auf das erste Examen, aber auch im zweiten, wo es darum geht, das Ergebnis im Urteil voranzustellen und dieses erst im Anschluss ausführlich zu begründen. Dennoch wird die Kunst der Argumentation als solche im Studium meist stiefmütterlich behandelt. Eine Auseinandersetzung mit ihr erfolgt eher en passant, als wäre das Studium ein langer Spaziergang, bei dem man ab und zu eine seltene Blume am Wegesrand entdeckt. Dies führt dazu, dass Studenten Argumentationsketten unreflektiert auswendig lernen, ohne die wiederkehrenden Muster zu erkennen. Der Beitrag wirkt dieser Ineffizienz entgegen, indem er gängige Formen systematisiert und eine Anleitung gibt, wie auch ohne Detailwissen allein mit Hilfe des Gesetzes wertvolle Argumente für Klausur und Praxis gewonnen werden können.

Pilniok, „h. M.“ ist kein Argument – Überlegungen zum rechtswissenschaftlichen Argumentieren für Stu­die­rende in den Anfangssemestern, JuS 2009, 394

Von besonderer Bedeutung ist in der juristischen Ausbildung das, was in der Studienliteratur in der Regel als Streitdarstellung bezeichnet wird. Darunter versteht man, dass eine Norm, deren Verständnis für die Lösung eines Rechtsfalls entscheidend ist, von Rechtsprechung und/oder Rechtswissenschaft unterschiedlich ausgelegt wird. Um einen Fall zu entscheiden, muss man begründet zu den verschiedenen Auslegungsansichten Stellung nehmen. Dieser Frage nähert sich der Text aus zunächst ungewohnter Perspektive.

Meier/Jocham, Rechtsfortbildung – Methodischer Balanceakt zwischen Gewaltenteilung und materieller Gerechtig­keit, JuS 2016, 392

Die Methodenlehre steht in der juristischen Ausbildung häufig auf dem Abstellgleis und wird meist nur noch von „Nostalgikern“ wahrgenommen, die Schwerpunkte wählen, in denen diese Zuflucht gefunden hat. Dass sie regelmäßig nicht ausdrücklicher Pflichtstoff ist, erstaunt, beschäftigt sie sich doch mit dem Herzstück der Rechtswissenschaft und des Examens: der Frage, wie man Probleme löst, auch wenn das Gesetz keine unmittelbare Entscheidung vorgibt. Wer seine Zeit nur in die Ansammlung von Wissen investiert, erinnert an den abgehetzten Mann im Wald, der keine Zeit findet, seine stumpfe Säge zu schärfen, da er ja sägen müsse. Auch wenn der Wissenserwerb in der Examensvorbereitung unerlässlich ist, lohnt dennoch ein Blick auf die Methodik, welche diesen erheblich erleichtert. Der nachfolgende Beitrag ermöglicht dies, indem er sich – anknüpfend an JuS 2015, 490 – nun dem Thema der Rechtsfortbildung widmet.

Rüthers, Wozu auch noch Methodenlehre? – Die Grundlagenlücken im Jurastudium, JuS 2011, 865

Das Jurastudium in Deutschland hat eklatante Schwächen. Eine Ursache dafür ist die staatlich verordnete Minimalisierung der Grundlagenfächer (Rechtstheorie, Methodenlehre, Rechtsgeschichte) in den Ausbildungsordnungen der Länder. Rechtswissenschaft kann ohne Grundkenntnisse in diesen Disziplinen nicht verantwortbar betrieben werden. Nach dem geltenden Ausbildungsrecht werden „Rechtstechniker” ausgebildet, die gläubig und gehorsam die jeweils „herrschenden Lehren”, maßgeblich geprägt von den „letzten Instanzen”, auswendig lernen und befolgen. Der Beitrag ist ein Plädoyer für mehr Eigenständigkeit, Methodenehrlichkeit und Selbstkritik in der Ausbildung, um die gesellschaftsgestaltende Verantwortung der Juristenberufe, besonders der Richter, bewusst zu machen.

Bäcker, Juristisches Begründen – Subsumtion und Ponderation als Grundformen der Juristischen Methoden­lehre, JuS 2019, 321

Wer in Klausuren und Hausarbeiten überzeugende Gutachten präsentieren will, muss sprachlich gewandt sein und die Grundzüge der Juristischen Methodenlehre beherrschen. Dazu zählt bekanntermaßen, die Methoden der Auslegung bezeichnen und an geeigneter Stelle in der gutachterlichen Falllösung fruchtbar machen zu können. Erforderlich ist es aber ebenso, die allgemeinen Strukturen des juristischen Begründens und Entscheidens zu kennen, insbesondere der Subsumtion und der Abwägung. In diesen Strukturen sind tiefe Probleme angelegt, die im Begründungsalltag selbst methodisch geübte Juristen in Verlegenheit bringen können. Der Beitrag spürt diesen strukturellen Problemen nach.

Bialluch/Wernert, Gesetzesbezogene Fallbearbeitung, JuS 2018, 326

Gesetzesbezogene Fallbearbeitung ist für Prüfungsleistungen im rechtswissenschaftlichen Studium elementar. Der Beitrag vermittelt das dazu erforderliche Handwerkszeug. Der Fokus liegt dabei auf der Vermittlung des Gutachtenstils. Der Abstraktionsgrad der Ausführungen zeigt auf, dass die Fallbearbeitung in vielen Situationen gleichen Grundsätzen folgt.

Schäfers, Einführung in die Methodik der Gesetzesauslegung, JuS 2015, 875

„Im Auslegen seid frisch und munter!“, fordert schon Goethe. Das sollten sich Studenten von Beginn an zu Herzen nehmen. Ziel des Jurastudiums ist es nicht, eine Fülle von Streitständen auswendig zu lernen. Die Kenntnis noch so vieler Meinungen und Gerichtsentscheidungen hilft spätestens dann nicht mehr, wenn in der Examensklausur oder im Berufsleben ein Sachverhalt zu beurteilen ist, mit dem sich in vergleichbarer Form noch niemand beschäftigt hat. Wichtiger ist es, sich zu einem unbekannten Lebenssachverhalt, aber auch über im Schrifttum oder in der Rechtsprechung vertretene Auffassungen ein eigenes Urteil bilden zu können. Wesentliche Voraussetzung dafür ist es, mit der Methodik der Gesetzesauslegung vertraut zu sein.

Würdinger, Das Ziel der Gesetzesauslegung – ein juristischer Klassiker und Kernstreit der Methodenlehre, JuS 2016, 1

Die Frage nach dem Ziel der Gesetzesauslegung ist eine „Grundsatzfrage der Methodenlehre“. Sie beschäftigt jede Juristengeneration aufs Neue und löst – damals wie heute – substanzielle (und glänzende) Diskussionen aus. Es geht darum, ob eine Norm klüger sein kann als ihre Väter und Mütter. Es geht um Verfassungs- und Machtfragen. Es geht um Gefahren für den Rechtsstaat, der bei einer „unbegrenzten Auslegung“ erodieren und „zum Richterstaat“ mutieren kann. Grundsätzlicher könnte ein Streit nicht sein, der sich um die Bedeutung des Willens des historischen Gesetzgebers bei der juristischen Interpretation rankt.

Barczak, Normenkonkurrenz und Normenkollision, JuS 2015, 969

In der Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt kann es dazu kommen, dass das Recht mehrere, sich mitunter überschneidende oder gar widersprechende Antworten bereithält. Konkurrenzen und Kollisionen sind in einer ausdifferenzierten Rechtsordnung, die das Produkt vieler Gesetzgeber ist, eher die Regel als die Ausnahme und es würde den Rahmen des Beitrags sprengen, wollte man sie nur annähernd erschöpfend aufführen. Zugleich kann aber eine auf Einheit und Widerspruchsfreiheit ausgerichtete Rechtsordnung weder Rechtslücken noch Normwidersprüche bedenkenlos hinnehmen: Erstere sind zu schließen, Letztere aufzulösen. Die Instrumente hierzu liefert die juristische Methodenlehre.

Wolff, Lernen im Jurastudium – Wissenschaftlich fundierte Einsichten für eine gelungene Examensvorbereitung ab dem ersten Semester, JuS 2023, 1089

Studierende der Rechtswissenschaft verbringen sehr viel Zeit mit dem Selbststudium. In der universitären Ausbildung werden die für erfolgreiches selbstreguliertes Lernen notwendigen Informationen und Kompetenzen allerdings kaum je thematisiert. Der Beitrag soll diese Lücke schließen und Studierenden ab dem ersten Semester bis hin zur Examensvorbereitung dabei helfen, reflektierter, effizienter und effektiver zu lernen.

Rosenkranz, Sinn und Unsinn des Erlernens von Prüfungsschemata, JuS 2016, 294

Prüfungsschemata sind im juristischen Studium allgegenwärtig. Gleichwohl wird der richtige Umgang mit ihnen selten problematisiert oder gar geübt. Unter Hinweis auf ihre Schwächen wird oftmals das Potenzial von Schemata nicht vollständig genutzt. Eine verständige Verwendung macht sie zu wertvollen Hilfsmitteln der Wissensaneignung und Wissensanwendung.

Lammers, Lernen im Jurastudium und in der Examensvorbereitung, JuS 2015, 289

Der Beitrag gibt Studienanfängern und Examenskandidaten Hilfestellungen, wie die juristische Stofffülle erfolgreich bewältigt werden kann. Dabei werden zunächst die aktuellen lernpsychologischen Erkenntnisse dargestellt, um diese anschließend für das Jurastudium und die Examensvorbereitung fruchtbar zu machen.

Sonderveranstaltung Prof. Dr. Stephan Lorenz:
Wie schreibe ich eine Klausur? Wie lerne ich?

 

 

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Zivilrecht

Bitter/Rauhut, Grundzüge zivilrechtlicher Methodik – Schlüssel zu einer gelungenen Fallbearbeitung, JuS 2009, 289

Subsumtion, teleologische Reduktion, Erst-recht-Schluss – als wäre die bloße Kenntnis des Gesetzestextes nicht schon Herausforderung genug. Systematische Auslegung, Regelungslücke, Rechtsfortbildung – allesamt Begriffe aus der juristischen Methodenlehre, vor die sich schon Anfänger im Jurastudium gestellt sehen und die zum Kern der juristischen Arbeit hinführen: der oftmals schwierigen Rechtsfindung. Methodische Kenntnisse sind für den Erfolg im Studium so unerlässlich wie im späteren Beruf. Sie garantieren verwertbare Ergebnisse und geben Sicherheit auch bei unbekannten Fällen. Der folgende Beitrag soll angehenden Juristinnen und Juristen den Zugang zur juristischen Methodik anhand von Beispielen aus dem Zivilrecht erleichtern.

Kuhn, Argumentation bei Analogie und teleologischer Reduktion in der zivilrechtlichen Klausurpraxis, JuS 2016, 104

Die Voraussetzungen einer richterlichen Rechtsfortbildung in Form von Analogie und teleologischer Reduktion sind vielen Studenten schon abstrakt wenig vertraut. Auch wenn entsprechende Kenntnisse vorhanden sind, bereitet die Handhabung in Klausuren erfahrungsgemäß erhebliche Schwierigkeiten. Dieser Beitrag möchte dabei helfen, in den hier angesprochenen Fragen größere Sicherheit zu gewinnen.

Kuhn, Was im Examen wirklich geprüft wird – Anforderungsanalyse anhand zivilrechtlicher Original­klausuren, JuS 2011, 1066

Veröffentlichungen von Originalklausuren bieten Gelegenheit, die Anforderungen im Examen „hautnah” zu erleben. Bislang wird aber kaum erörtert, ob es in den Klausuren wirklich, wie von den Prüfungsordnungen vorgegeben, in erster Linie um Verständnis geht. Hier setzt der vorliegende Beitrag an – am Beispiel einer zivilrechtlichen Klausur aus der Ersten Juristischen Staatsprüfung in Bayern, die bereits in der JuS erschienen ist: Unterreitmeier, JuS 2011, 345.

Kuhn, Was im Examen wirklich geprüft wird – Anforderungsanalyse anhand zivilrechtlicher Original­klausuren, JuS 2012, 970

Zwischen zwei bayerischen ist in jüngerer Zeit auch eine baden-württembergische Zivilrechtsklausur aus der Ersten Juristischen Staatsprüfung in der JuS erschienen: Kaiser, JuS 2012, 341. Somit kann der Frage, was im Staatsexamen (im Zivilrecht) „wirklich“ geprüft wird, für ein weiteres Bundesland nachgegangen werden.

Fleck/Arnold, Die Klausur im Zivilrecht – Struktur, Taktik, Darstellung und Stil, JuS 2009, 881

Wer Jura studiert, ist in den ersten Semestern unsicher, wie er das, was in Klausuren von ihm verlangt wird, darstellen soll. Die nachfolgenden Hinweise sollen dem Studienanfänger helfen, Sicherheit im Hinblick auf Struktur und Stil des Gutachtens zu erlangen und typische Fehler zu vermeiden.

Körber, Zivilrechtliche Fallbearbeitung in Klausur und Praxis, JuS 2008, 289

Der folgende Beitrag soll einen an der Klausurpraxis orientierten Einblick in die zivilrechtliche Fallbearbeitung vermitteln. Es ist das tägliche Brot des Juristen, Lebenssachverhalte zu erfassen, auszulegen und über darin enthaltene Streitfragen anhand von Gesetz, Rechtsprechung und Lehre zu entscheiden, kurz: Fälle zu lösen. Die Beherrschung der Falllösungstechnik ist das A und O erfolgreicher juristischer Arbeit. Das gilt nicht nur für die Universität, sondern auch für die Berufspraxis. Trotzdem werden selbst in Examenshausarbeiten häufig Grundregeln der Sachverhaltsarbeit, des Aufbaus und der Schwerpunktsetzung missachtet. Methodische Unsicherheiten führen zu vermeidbarer Zeitnot. Ein Grund dürfte sein, dass die immense Stofffülle viele Studenten dazu verleitet, sich zu sehr auf das „Einpauken” und Repetieren von Streitständen und Spezialproblemen zu konzentrieren, um auf alle erdenklichen Prüfungssachverhalte vorbereitet zu sein. Wer dies tut, verliert leicht den Blick für das Wesentliche und sieht in der Klausur dann „den Wald vor lauter Bäumen nicht”. Demgegenüber ist es gerade die juristische Methodik, die es dem Bearbeiter erlaubt, in Übung und Examen auch mit ungewohnten Fällen und Gesetzen zurechtzukommen und Probleme zu lösen, die ihm bisher unbekannt waren.

Kuhn, Rechtsfolgenorientierung im Aufbau zivilrechtlicher Gutachtenklausuren, JuS 2008, 956

Besonders bei Zivilrechtsklausuren ist die Ursache unbefriedigender Klausurnoten oft in Aufbaumängeln zu suchen. Diese lassen sich durch ein streng rechtsfolgenorientiertes Denken aber gut in den Griff bekommen. Darauf soll dieser Beitrag aufmerksam machen.

Teichmann, Die Rechtsgestaltung in der zivilrechtlichen Fallbearbeitung – Grundzüge einer Methodik der zivilrechtlichen Fallbearbeitung, JuS 2001, 870; JuS 2001, 973; JuS 2001, 1078; JuS 2001, 1181; JuS 2002, 40

Eiden, Vertragsgestaltung in Klausur und Praxis – Beispiel: „Tiersorgevertrag“, JuS 2014, 496

Der Vertragsgestalter ist meist als erster mit neuen Phänomenen und entsprechenden Regelungswünschen konfrontiert: Der Weg des Rechtsuchenden führt, jedenfalls bei komplexeren Fragestellungen, fast immer zunächst zu einem Rechtsanwalt und erst dann, je nach Einzelfall, zu den Gerichten. Aufgabe des guten Vertragsgestalters ist es, die Interessen der Beteiligten ausführlich zu ergründen und diese vorausschauend planend mit den Mitteln des Rechts in ein tragfähiges Vertragswerk zu kleiden, um damit möglichst umfassend zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden. So eignet sich dieser Gegenstand hervorragend, um im Rahmen einer Klausur Überblick über das Recht, juristisches Verständnis und die Fähigkeit zu methodischem Arbeiten zu prüfen.

Singbartl/Zintl, Falllösungstechnik Kautelarrecht, JuS 2015, 15

Kautelarklausuren erfreuen sich in der Juristenausbildung zunehmender Beliebtheit, und zwar mittlerweile bereits auch in der ersten Juristischen Prüfung. Im Gegensatz zur Dezisionsjurisprudenz, welche die Lösung bestehender Rechtsstreitigkeiten zum Gegenstand hat, geht es in der Kautelarjurisprudenz um die vorsorgende Rechtspflege, dh um die Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten durch intelligente Rechtsgestaltung. Wegen ihres grundlegend anderen Ansatzes unterscheiden sich Aufbau und Inhalt von Kautelarklausuren ganz wesentlich von sog. Richterklausuren oder von nicht rechtsgestaltenden Anwaltsklausuren, bei denen es um das Verfassen von Schriftsätzen an das Gericht geht. Im Zentrum einer Kautelarklausur steht vor allem, ex ante zu verhindern, dass überhaupt in der Zukunft Streit entsteht. Der Beitrag zeigt anhand eines Beispielsfalls auf, wie eine kautelarjuristische Klausur stringent zu lösen ist, und liefert vor der eigentlichen Lösung noch theoretische Tipps zur konkreten Vorgehensweise bei diesem Klausurtyp.

Leenen, Typen von Defiziten der Zivilrechtsdogmatik, JuS 2008, 577

Im Ruhestand darf ich mich wissenschaftlich „outen”: Es gibt Dinge, die stehen in (fast) allen Zivilrechtslehrbüchern, aber ich habe sie nie verstanden. Als Wissenschaftler sucht man dann den Grund ungern bei sich selbst, sondern lieber bei seinem Fach (in meinem Falle also: bei der Zivilrechtsdogmatik) und vermutet, dass etwas, das man nicht versteht, nicht richtig sein kann. Gelegentlich bestätigt sich der Anfangsverdacht, gelegentlich ist es komplizierter: Die Dogmatik ist an sich richtig, trifft aber das Problem nicht genau. Über drei Typen von solchen Defiziten der Zivilrechtsdogmatik möchte ich heute anhand von Beispielen sprechen.

Sonderveranstaltung Prof. Dr. Sebastian Omlor:
Zweck der Fortgeschrittenenübung und Methodik der Fallbearbeitung

 

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Strafrecht

Kampf, Die Bearbeitung von Strafrechtsklausuren für Anfänger, JuS 2012, 309

Neben einem breiten Wissen im materiellen Recht und guten methodischen Kenntnissen liegt das „Geheimnis“ der erfolgreichen Bearbeitung strafrechtlicher Fallgestaltungen vor allem in einer strukturierten Herangehensweise an die Falllösung. Hierfür gibt der Beitrag grundlegende Hinweise.

Kröpil, Was im Examen wirklich geprüft wird, JuS 2012, 596

Je näher das Examen rückt, umso drängender wird die Frage, wie man sich am besten darauf vorbereitet und vor allem: Worauf eigentlich genau? Nach den Prüfungsordnungen ist in erster Linie Problemlösungskompetenz gefordert und nicht etwa umfassendes Detailwissen. Entscheidend sind hiernach also methodische Fähigkeiten, Übersicht und die Kenntnis der Grundstrukturen. Der Beitrag geht der Frage nach, ob die Prüfungspraxis diesem Leitbild tatsächlich entspricht.

Kertai, Strafbarkeitslücken als Argument – Gesetzesauslegung und Bestimmtheitsgebot, JuS 2011, 976

Das Argument, dass irgendwo Strafbarkeitslücken bestünden und diese zu schließen seien, liest man immer wieder. Doch was ist damit gemeint? Und welche Vorstellungen vom Strafrecht gehen mit diesem Argument einher? Die beiden grundsätzlichen Einwände gegen das Argument – der fragmentarische Charakter des Strafrechts und das Analogieverbot – werden hier vorgestellt und bekräftigt. Ein Appell zur Besinnung auf einige Grundprinzipien des Strafrechts.

 

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Öffentliches Recht

Forck, Maßstabsbildung und Sachverhaltsauswertung – Formulierungsbeispiele für die öffentlich-rechtliche Klausur, JuS 2020, 931

Der Beitrag zeigt anhand einer deutlichen Differenzierung zwischen Maßstabsbildung und Sachverhaltsauswertung, wie Probleme in öffentlich-rechtlichen Klausuren mit Hilfe der Auslegungskriterien ansprechend gelöst werden können. Hierzu werden Beispiele aus verschiedenen Teilrechtsgebieten erörtert. Die Lektüre empfiehlt sich für fortgeschrittene Studenten und eignet sich zugleich als Wiederholung wichtiger Problemfelder.

Wolf, Sachverhaltsstrukturierung – Am Beispiel einer öffentlich-rechtlichen Referendarexamensklausur, JuS 2016, 309

Die folgenden Hinweise stellen eine methodische Hilfe für den Übergang von den reinen Sachverhaltsinformationen zu einer klausurmäßigen Betrachtungsgrundlage dar. Als Beispielsfall wurde ganz bewusst eine Referendarexamensklausur mit hohem Schwierigkeitsgrad gewählt, da die Vorteile einer strukturierten Herangehensweise bei der Arbeit mit unbekannter Materie besonders deutlich hervortreten.

Krüger, Die Anfängerklausur im Öffentlichen Recht – Beispiel: Verfassungsbeschwerde, JuS 2014, 790

Die öffentlich-rechtliche Anfängerklausur begegnet den Bearbeitern entweder als staatsorganisationrechtliche Klausur oder in Gestalt einer Verfassungsbeschwerde. Dieser Beitrag gibt Hinweise für die Bewältigung dieser ersten Prüfungssituation im Öffentlichen Recht. Er konzentriert sich auf die typischen Schwierigkeiten einer Verfassungsbeschwerde, die mit etwas Problembewusstsein recht leicht in den Griff zu bekommen sind.

Eibl/Müller, Die Hausarbeit im Öffentlichen Recht – Hinweise zur Ausarbeitung einer überzeugenden Lösung am Beispiel einer Anfängerhausarbeit, JuS 2017, 117

Eine erfolgreiche Hausarbeit verlangt von den Bearbeitern eine strukturierte Lösung mit stringenter, problembezogener Argumentation. Wie eine solche unter Einbeziehung der Sachverhaltshinweise und aktueller Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur systematisch entwickelt werden kann, wird im Nachfolgenden allgemein dargestellt und am Beispiel einer Anfängerhausarbeit im Staatsorganisationsrecht verdeutlicht.

Baade, Typische methodische Fehler in grundrechtlichen Klausuren – Am Beispiel der Liquorentnahme-Entscheidung, JuS 2020, 311

Der Erfolg in Klausuren hängt nur zum Teil an der Aneignung von Fachwissen. Dieses Wissen muss auch in methodisch korrekter Weise auf einen Sachverhalt angewandt werden. In diesem Beitrag werden einige der häufigsten methodischen Fehler veranschaulicht, so dass ihre Vermeidung geübt werden kann.

Adam, Der Umgang mit unbekannten Normen – Gesetzesauslegung am Beispiel von § 23 I a StVO, JuS 2018, 1188

Sowohl in der Klausur als auch in der praktischen Rechtsanwendung im Berufsleben spielt der Umgang mit unbekannten Normen eine zentrale Rolle. Nicht nur überzeugende Argumentationswege, sondern insbesondere die methodisch saubere Auslegung von Normen werden von jedem Juristen verlangt. Der Beitrag dient der Übung, eine unbekannte Norm auszulegen und nachvollziehbar zu begründen, ob das konkrete Geschehen von der Norm erfasst wird.

Voßkuhle, Der Wandel der Verfassung und seine Grenzen, JuS 2019, 417

Das BVerfG ist der verfassungsrechtlich bestimmte Letztinterpret der Verfassung. Seine Aufgabe ist es, einerseits das Grundgesetz zum Sprechen zu bringen und in der Zeit zu halten und andererseits seine zentralen Aussagen zu bewahren. Der Beitrag beleuchtet dieses Spannungsverhältnis zwischen dem Wandel der Verfassung und seinen Grenzen im Lichte der Verfassungsrechtsprechung des letzten Jahrzehnts.

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