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Prüfungstag 2 - Zivilrecht II
JuS 2018, 609

 

Sachverhalt

 

P ist fasziniert von der Gründerkultur und dem Unternehmergeist der Berliner Start-ups und träumt davon, sich selbstständig zu machen. Bei seinem letzten Besuch in einem Szene-Café erfuhr er, dass mittlerweile schon fast ein Drittel des Stroms in Deutschland aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Die Energiewende sei aber noch längst nicht abgeschlossen, berichtete ein „einflussreicher Influencer“. Ziel der Bundesregierung sei es, bis 2050 den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung auf mindestens 80% zu erhöhen. Der Cashflow entsprechender Investitionsprojekte gehe regelmäßig durch die Decke.

Beeindruckt von diesem Vortrag, entschloss sich P, eine Windkraftanlage zu erwerben. Um diese betreiben zu können, schloss er mit V einen Pachtvertrag über einen Teil von dessen Grundstück in der Uckermark. Kurz nachdem P die Anlage in Betrieb genommen hatte, wurde eines der Rotorblätter durch ein schweres Unwetter beschädigt. Mit der Reparatur beauftragte P den Unternehmer U. Dieser sollte das Rotorblatt durch ein identisches Ersatzteil austauschen. Als U das Werk gegenüber P zur Abnahme anbot, rügte dieser, dass U nicht das vereinbarte Material verwendet habe, wodurch der Wirkungsgrad der Anlage erheblich gesunken sei. Zu diesem Ergebnis gelangte auch ein zwischenzeitlich eingeschalteter Sachverständiger. Da U aber weiterhin davon überzeugt war, seine Arbeit einwandfrei verrichtet zu haben, ließ er die von P gesetzte Frist zur vollständigen Reparatur verstreichen.

P verlangt nunmehr einen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen. U ist der Meinung, P müsse das Werk erst einmal abnehmen, bevor man über Mängelrechte sprechen könne. P dagegen meint, dass er nach diesem „Pfusch am Bau“ überhaupt nicht mehr bereit sei, mit U auch nur in irgendeiner Weise zu kooperieren.

A. Kann P von U Zahlung eines Vorschusses für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen verlangen?

Fallabwandlung 1:

Nach erfolgter Reparatur mit passendem Rotorblatt läuft die Anlage wieder rund. Doch für P bahnt sich bereits der nächste Ärger an. In der Zwischenzeit nämlich hat E das Grundstück in der Uckermark von V in der Erwartung erworben, damit auch Eigentümer der Windkraftanlage zu werden. In dem Pachtvertrag hatten V und P vereinbart, dass die Anlage nach Ablauf der Nutzungsdauer wieder abgebaut werden soll. Die Anlage sollte also für ihre gesamte Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben. E möchte von alldem nichts wissen und behauptet, dass er „das Grundstück mit allem, was dazugehört“ zu Eigentum erworben habe. P müsse das mit V klären. P wiederum ist der Meinung, dass der Eigentümer des Grundstücks nicht automatisch auch Eigentümer der Windkraftanlage sei. E will sich die Behauptungen des P nicht länger gefallen lassen und reicht daher Klage beim LG Neuruppin ein. Er beantragt, festzustellen, dass er Eigentümer der Windkraftanlage ist.

B. Hat die Klage des E Erfolg?

Fallabwandlung 2:

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass P Eigentümer der Windkraftanlage ist. Bestärkt durch seine Erfolge bei den ausgetragenen Rechtsstreitigkeiten, entschließt sich P zu expandieren. Um weitere Windkraftanlagen betreiben zu können, bittet er die Bank B um einen Kredit zur Finanzierung. B gewährt P das gewünschte Darlehen und lässt sich zur Sicherheit das Eigentum an der Windkraftanlage übertragen.

P ist in der Folge weiterhin viel in der Gründerszene unterwegs und verliert allmählich die Lust an den Reisen in die Uckermark und dem Geschäft mit erneuerbaren Energien. Viel spannender erscheinen ihm die aktuellen Entwicklungen der Digitalisierung. Da er bereits zwei Semester Rechtswissenschaft studiert hat, möchte er unbedingt ein innovatives Start-up im Bereich „Legal Tech“ gründen. Das notwendige Gründungskapital soll aus dem Verkauf der Windkraftanlage fließen. Mit K findet P auch bald einen Kaufinteressenten, der jedoch nicht den gesamten Kaufpreis auf einmal aufbringen kann. P und K vereinbaren daher, dass P bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentümer der Windkraftanlage bleiben soll. Zum Zeitpunkt der Übergabe hat K keine Kenntnis vom Sicherungseigentum der B.

Mittlerweile kümmert sich P nur noch um sein neues Geschäft und bedient die fälligen Darlehensraten nicht mehr. B kündigt daraufhin wirksam das Darlehen und verlangt Herausgabe der Windkraftanlage. P entgegnet, diese habe er an K verkauft, weshalb er nicht wisse, was er noch herauszugeben habe. Daraufhin wendet sich B an K, der auf diese Weise noch vor Zahlung der letzten Kaufpreisrate an P vom Sicherungseigentum der B erfährt.

B meint, K sei ihr gegenüber zur Herausgabe der Windkraftanlage verpflichtet, da sie schließlich Eigentum erworben habe. K entgegnet, dass er erst jetzt von der Sicherungsübereignung erfahren und inzwischen bereits eine dingliche Rechtsposition erworben habe. Jedenfalls könne er einem Herausgabeverlangen entgegenhalten, dass er mit der Zahlung der letzten Kaufpreisrate, die er ohne die vorliegenden Rechtsunsicherheiten schon längst getätigt hätte, Eigentum erwerben würde und damit seinerseits wiederum von B Herausgabe der Windkraftanlage verlangen könnte.

C. Kann B von K Herausgabe der Windkraftanlage verlangen?

Fallabwandlung 3:

Um K ein paar letzte Instruktionen zur optimalen Abstimmung der Rotordrehzahl auf die jeweilige Windgeschwindigkeit zu geben, vereinbart P ein Treffen mit K in dessen Homeoffice in der Uckermark. Diese Gelegenheit nutzt P, um endlich mal wieder mit seinem geliebten Labrador-Mischling in die Natur zu fahren. Auf dem Grundstück des K befindet sich dessen Golden Retriever. Als P und sein Labrador-Mischling sich nähern, springt der temperamentvolle Golden Retriever über die nur ca. 0,8 Meter hohe Umzäunung des Gartens und rennt auf P und dessen Hund zu. Es kommt zu einem Gerangel zwischen den Hunden, wobei der Golden Retriever immer wieder an P hochspringt. Weil P zwischen den Hunden steht und sein Handgelenk mit seiner Hundeleine umwickelt ist, kann er sich nur eingeschränkt verteidigen und wird von dem Golden Retriever gebissen. Er trägt blutende Wunden davon.

P verlangt von K Ersatz der Behandlungskosten iHv 1000 Euro. Zwar verstehe er als Hundehalter, dass die Tiere nur miteinander spielen wollten, letztlich sei er aber von dem Hund des K und nicht von seinem geliebten Labrador-Mischling gebissen worden. Außerdem hat P im Hundezaun-Ratgeber nachgelesen, dass bei mittelgroßen Hunden eine Mindestzaunhöhe von 1,5 Metern empfohlen wird.

D. Kann P von K Ersatz der Behandlungskosten verlangen?

Hinweise für die Bearbeitung: In dem anzufertigenden Gutachten ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen. Die Rechtslage ist nach dem zum Zeitpunkt der Bearbeitung geltenden Recht zu beurteilen, auf Übergangsvorschriften ist nicht einzugehen. Der Landkreis Uckermark liegt im Landgerichtsbezirk Neuruppin. Der Streitwert der Eigentumsfeststellungsklage beträgt 250.000 Euro.


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Viel Erfolg bei der Examensvorbereitung!

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20.07.2018  München
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