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Prüfungstag 1 - Zivilrecht I
JuS 2018, 601

 

Sachverhalt

 

Der 17-jährige gesetzlich krankenversicherte P aus Köln leidet ständig an Rückenschmerzen. Er begibt sich zu dem in Düsseldorf niedergelassenen Arzt A, der einen Bandscheibenvorfall diagnostiziert. P möchte sich in so jungen Jahren nur ungern einer Operation unterziehen. A ist Spezialist für die Behandlung von Bandscheibenbeschwerden mit dem sog. Racz-Katheter. Dabei handelt es sich um eine neuartige Behandlungsmethode, bei der über einen Katheter ein "Cocktail" in den Spinalkanal in der Wirbelsäule eingespritzt wird.

Eine Woche nach der Erstkonsultation führt A mit P und dessen allein erziehungsberechtigter Mutter M ein Aufklärungsgespräch in seiner Praxis in Düsseldorf und rät zur Schmerztherapie mit der "Racz-Methode" anstelle einer konventionellen Operation der Bandscheibe. Dabei weist er ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Blasen- und Darmstörung hin, belehrt jedoch nicht darüber, dass es sich um eine wissenschaftlich umstrittene Behandlungsmethode handelt, die nicht zum medizinischen Standard gehört und deren Wirksamkeit statistisch nicht abgesichert ist.

Nachdem A den Katheter gelegt und den ersten "Cocktail" eingespritzt hat, treten bei P starke Schmerzen auf, worüber P den A sofort unterrichtet. Gleichwohl führt A über den liegenden Katheter weitere Infiltrationen durch, bei denen P jeweils starke Krämpfe erleidet. Eine der Infiltrationen erfolgt im Rahmen eines Hausbesuchs bei P. Nach zwei Wochen zeigt sich bei P eine Blasen- und Darmstörung, die ihrerseits ärztlich behandelt werden muss.

Da A jede Verantwortung ablehnt, erhebt der inzwischen volljährige P, vertreten durch Rechtsanwalt R, vor dem LG Köln Klage gegen A und beantragt, ihn zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000 Euro, zu verurteilen. Er macht geltend, fehlerhaft behandelt und nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Entgegen dem Sachvortrag des A hätte er sich sonst nicht auf die Behandlung eingelassen, jedenfalls aber eine fachärztliche Zweitmeinung zuvor eingeholt.

Der im gerichtlichen Verfahren bestellte medizinische Sachverständige beschreibt in seinem Gutachten, dass das "Racz-Verfahren" bei Schmerzpatienten zum Teil gute Therapieerfolge erzielt. Zahl und Schwere der Nebenwirkungen sind grundsätzlich gering. Nach seinen Feststellungen wurde der Katheter bei P auch ordnungsgemäß gelegt, die Fortsetzung der Therapie nach den auftretenden starken Schmerzen bezeichnet der Sachverständige jedoch als unverständlich und unvertretbar. Die Blasen- und Darmstörung wäre bei einem Abbruch der Behandlung mit dem "Racz-Katheter" möglicherweise verhindert worden.

Hat die Klage des P Aussicht auf Erfolg?


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20.07.2018  München
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