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JuS-Kontrollfragen zu Hering/Effinger, JuS 2025, 505

Folgen fehlerhafter Verwaltungsakte

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Wie unterscheiden sich Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit und Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Verwaltungsakten?

Antwort: Ein VA wird mit seiner Bekanntgabe wirksam (§ 43 I 1 VwVfG) und bleibt es, unabhängig davon, ob er rechtmäßig oder rechtswidrig ist, bis er von der Ausgangsbehörde zurückgenommen (§ 48 VwVfG), widerrufen (§ 49 VwVfG) oder anderweitig (durch Entscheidung der Widerspruchsbehörde oder des Gerichts) aufgehoben wird oder bis er sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 43 II VwVfG). Die Rechtswidrigkeit eines VA führt nicht automatisch zu seiner Unwirksamkeit. Ebenso ist die Rechtmäßigkeit des VA nicht Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit. Rechtswidrige VA sind daher grundsätzlich wirksam und bloß vernichtbar.
Nichtigkeit dagegen liegt nur ausnahmsweise vor, wenn der VA an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet (§ 44 VwVfG). Ein nichtiger Verwaltungsakt ist ex tunc unwirksam und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 1).

Frage 2

Wann ist ein VA nichtig iSd § 44 VwVfG?

Antwort: Ein Verfahrensfehler führt generell zur Nichtigkeit des VA, wenn er in der „Positivliste“ des § 44 II VwVfG aufgeführt ist. Rechtsverstöße aus der „Negativliste“ des § 44 III VwVfG führen dagegen generell nicht zur Nichtigkeit des VA. Ist der Verfahrensfehler in keiner der beiden Listen aufgeführt, muss die „relative Nichtigkeit“ des VA geprüft werden: Demnach ist ein VA nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser Fehler offensichtlich (evident) ist. Ein Fehler ist besonders schwerwiegend, wenn er „den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, dh mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt“. Der Fehler ist offensichtlich, wenn sich die Fehlerhaftigkeit einem verständigen objektiven Betrachter geradezu aufdrängt. Sie muss dem VA „auf die Stirn geschrieben“ stehen.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 2).

Frage 3

Was ist unter dem sog. Gebot der realen Fehlerheilung zu verstehen?

Antwort: Das Gebot der realen Fehlerheilung ist der zentrale Maßstab für die Heilung von Verfahrensfehlern durch die Behörde gem. § 45 VwVfG. Der Betroffene muss so gestellt werden, wie er ohne den Verfahrensfehler bzw. bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren gestanden hätte.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III).

Frage 4

Welche Rolle spielt die „dienende Funktion des Verwaltungsverfahrens“ bei der Fehlerheilung nach § 45 VwVfG?

Antwort: Die dienende Funktion des Verwaltungsverfahrens bedeutet, dass das Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung und Sicherung des materiellen Rechts dient. Die nur dienende Funktion des Verfahrensrechts gegenüber dem materiellen Recht wird als Legitimation dafür verwendet, dass die §§ 45 und 46 VwVfG die Aufhebbarkeit verfahrensfehlerhaft erlassener VA begrenzen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III).

Frage 5

Wann ist ein Fehler unbeachtlich iSd § 46 VwVfG und welche rechtliche Auswirkung hat dies für eine Klage des Betroffenen?

Antwort: 

Ein Verfahrensfehler, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, ist nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn er offensichtlich keinen Einfluss auf das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens hatte. Die Kausalität des Fehlers entfällt, wenn auszuschließen ist, dass die Behörde ohne den Fehler anders entschieden hätte. Die fehlende Kausalität ist offensichtlich, wenn „jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen“ ist, „dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte“.
Sind die Voraussetzungen des § 46 VwVfG erfüllt, entfällt der Anspruch auf Aufhebung des VA. Eine Anfechtungsklage gegen den formell rechtswidrigen VA oder eine Verpflichtungsklage auf Rücknahme des VA ist dann unbegründet, da keine Rechtsverletzung erfolgt ist.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV)

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