JuS-Kontrollfragen zu Hering/Effinger, JuS 2025, 505
Folgen fehlerhafter Verwaltungsakte
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Wie unterscheiden sich Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit und Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Verwaltungsakten?
Antwort: Ein VA wird mit seiner Bekanntgabe wirksam (§ 43 I 1 VwVfG) und bleibt es, unabhängig davon, ob er rechtmäßig oder rechtswidrig ist, bis er von der Ausgangsbehörde zurückgenommen (§ 48 VwVfG), widerrufen (§ 49 VwVfG) oder anderweitig (durch Entscheidung der Widerspruchsbehörde oder des Gerichts) aufgehoben wird oder bis er sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 43 II VwVfG). Die Rechtswidrigkeit eines VA führt nicht automatisch zu seiner Unwirksamkeit. Ebenso ist die Rechtmäßigkeit des VA nicht Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit. Rechtswidrige VA sind daher grundsätzlich wirksam und bloß vernichtbar.
Nichtigkeit dagegen liegt nur ausnahmsweise vor, wenn der VA an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet (§ 44 VwVfG). Ein nichtiger Verwaltungsakt ist ex tunc unwirksam und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 1).
Frage 2
Wann ist ein VA nichtig iSd § 44 VwVfG?
Antwort: Ein Verfahrensfehler führt generell zur Nichtigkeit des VA, wenn er in der „Positivliste“ des § 44 II VwVfG aufgeführt ist. Rechtsverstöße aus der „Negativliste“ des § 44 III VwVfG führen dagegen generell nicht zur Nichtigkeit des VA. Ist der Verfahrensfehler in keiner der beiden Listen aufgeführt, muss die „relative Nichtigkeit“ des VA geprüft werden: Demnach ist ein VA nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser Fehler offensichtlich (evident) ist. Ein Fehler ist besonders schwerwiegend, wenn er „den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, dh mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt“. Der Fehler ist offensichtlich, wenn sich die Fehlerhaftigkeit einem verständigen objektiven Betrachter geradezu aufdrängt. Sie muss dem VA „auf die Stirn geschrieben“ stehen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 2).
Frage 3
Was ist unter dem sog. Gebot der realen Fehlerheilung zu verstehen?
Antwort