JuS-Kontrollfragen zu Brade/Gentzsch, JuS 2024, 1027
Die Abgrenzung zwischen Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Was versteht man unter dem Begriff der Grundrechtskonkurrenz und wovon ist er abzugrenzen?
Antwort: Gemeint ist hier eine Konstellation in der grundrechtlichen Prüfung, bei der sich ein Grundrechtsträger hinsichtlich eines staatlichen (Eingriffs-)Akts auf mehrere seiner Grundrechte berufen kann, weil sein Verhalten zugleich vom Schutzbereich mehrerer Grundrechtsnormen erfasst wird. Zu unterscheiden ist die Grundrechtskonkurrenz insb. von der Grundrechtsparallelität (Eingriff einer staatlichen Maßnahme in verschiedene Grundrechte unterschiedlicher Grundrechtsberechtigter) und dem additiven Grundrechtseingriff (Bündelung verschiedener einzelner Maßnahmen, die dieselben Adressaten grundrechtlich belasten).
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter A, B).
Frage 2
Was versteht man unter einer normverdrängenden Konkurrenz und welche Folgen hat diese für die grundrechtliche Prüfung?
Antwort: Eine normverdrängende Konkurrenz ist jedenfalls für den Fall der Spezialität anerkannt. Hier enthält eine Grundrechtsnorm alle Tatbestandsmerkmale einer anderen Grundrechtsnorm und zusätzlich weitere Tatbestandsmerkmale. Die Grundrechtsprüfung erfolgt ausschließlich am Maßstab der spezielleren Norm.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter D I).
Frage 3
Was versteht man unter Idealkonkurrenz und wie wirkt sich diese auf die grundrechtliche Prüfung aus?
Antwort: Liegt keine normverdrängende Konkurrenz vor, finden die einschlägigen Grundrechtsnormen parallel Anwendung (Idealkonkurrenz). Bei unterschiedlichen Schrankenvorbehalten setzt sich die „stärkste“ Grundrechtsschranke durch.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter D II 1).
Frage 4
Was versteht man unter „Verstärkungswirkungen unter Grundrechten“ und wie wirken sich diese auf die grundrechtliche Prüfung aus?
Antwort