Grundfälle zum Informationsfreiheitsgrundrecht
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Frage 1
In welcher Hinsicht ist der Schutzbereich der grundgesetzlichen Informationsfreiheit enger als derjenige im Europarecht?
Antwort: Im Kontrast zu Art. 11 I GRCh sowie Art. 10 I EMRK verlangt Art. 5 I 1 Hs. 2 GG, dass es sich um eine allgemein zugängliche Quelle handelt.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B) und im Beitrag (unter D II).
Frage 2
Welche Grundrechtsdimensionen der Informationsfreiheit sind für die Fallbearbeitung zu unterscheiden?
Antwort: Schwerpunktmäßig ist die Informationsfreiheit als Abwehrrecht konzipiert, unterbindet also staatliche Restriktionen bei der Informationsrezeption (vgl. C I). Dagegen werden leistungsrechtliche Dimensionen nicht einheitlich behandelt, da das nationale Verfassungsrecht etwaige Ansprüche auf Kreation eines Informationszugangs nicht aus der Informationsfreiheit, sondern allenfalls aus sonstigem Verfassungsrecht begründet wissen will, während der EGMR einen, wenn auch strengen Voraussetzungen unterliegenden Informationsanspruch anerkennt (vgl. C II). Von großer Bedeutung ist zudem die kollisionsrechtliche Dimension der Informationsfreiheit, da diese typischerweise mit anderen grundrechtlichen Interessen kollidiert und entsprechende Ausgleichsentscheidungen ermöglicht, aber auch – uU im Wege mittelbarer Drittwirkung – verlangt (vgl. C III).
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C).
Frage 3
Wie wird die Allgemeinzugänglichkeit einer Informationsquelle nach Art. 5 I 1 Hs. 2 GG bestimmt?
Antwort: Eine Quelle ist nach Lesart des BVerfG allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Da die hM eine subjektive Verfügungsberechtigung als Ausgangspunkt für die Bestimmung wählt, hängt damit die Zugänglichkeit maßgeblich von rechtlichen Widmungsakten ab und begründet den Charakter als normgeprägter Schutzbereich .
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter D II).
Frage 4
Handelt es sich bei der nachträglichen gesetzlichen Ausnahme für eine zuvor allgemeinzugängliche Quelle um einen Grundrechtseingriff in Art. 5 I 1 Hs. 2 GG?
Antwort: Vertretbar erscheint es, eigentumsanalog ab erstmaliger Einräumung der Allgemeinverfügbarkeit einer Informationsquelle den jeweiligen Zugangsanspruch als verfassungsrechtlich gegen Einschränkungen geschützt anzusehen, so dass jede nachträgliche staatliche Einschränkung als Grundrechtseingriff anzusehen wäre. Das BVerwG qualifiziert gesetzgeberische Einschränkungen der Zugänglichkeit und der Art der Zugangseröffnung für Dritte indes nicht als Grundrechtseingriffe, sondern als Ausgestaltungsgesetze, und anerkennt deshalb keinen informationsfreiheitlichen „Bestandsschutz“.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter E).
Frage 5
Inwiefern wirkt das Zensurverbot aus Art. 5 I 3 GG zugunsten der Informationsfreiheit?
Antwort: Das BVerfG sieht aus teleologischen Erwägungen das Zensurverbot nur mit den Äußerungsfreiheiten, nicht aber mit der Informationsfreiheit verknüpft. Im Ergebnis kann eine Beurteilung dieser Konstruktion aber dahinstehen, da ein Verstoß gegen Art. 5 I 3 GG durch Vorzensur, selbst wenn dieser nur auf die Artikulationsfreiheiten bezogen würde, jedenfalls inzident zum Mangel an einem verfassungskonformen Schrankengesetz iSv Art. 5 II GG führt .
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter F I).
Frage 6
Wie werden die Schranken der Informationsfreiheit nach der GRCh bestimmt?
Antwort: Art. 11 GRCh weist keinen speziellen Gesetzesvorbehalt auf, so dass die generellen Schrankenregelungen des Art. 52 GRCh greifen. Dabei ist umstritten, ob es durch Art. 52 III GRCh zu einem Schrankentransfer des Art. 10 II EMRK kommt. Die Rechtsprechung des EuGH wendet unmittelbar allein Art. 52 I GRCh an, berücksichtigt aber zugleich im Rahmen dessen Schrankensystematik die Maßgaben aus Art. 10 II EMRK.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter F III).
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