JuS-Kontrollfragen zu Kock/Menke/Möslang, JuS 2024, 405
Allgemeines Verwaltungsrecht als Lehre von den Handlungsformen
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Ist eine Anstiftung oder Beihilfe zu § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB möglich?
Antwort: Ja. Die §§ 26, 27 StGB setzen eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat voraus. Eine solche liegt hier vor, denn die fahrlässige Gefahrverursachung (Abs. 3 Nr. 1) gilt als Vorsatztat. Dies ergibt sich aus § 11 II StGB: „Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.“
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B I 1).
Frage 2
Was versteht man unter einem „verkehrsfeindlichen Inneneingriff“ und was setzt dieser voraus?
Antwort: Damit sind Handlungen innerhalb des Straßenverkehrs gemeint, die unter Umständen von § 315b I StGB (der vor Außeneingriffen schützt) erfasst werden. Die Voraussetzungen lauten: eine objektiv grobe Einwirkung von einigem Gewicht, der bewusst zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs (Abs. 1 Nr. 3)/des Hindernisses (Abs. 1 Nr. 2) nebst „Pervertierungsabsicht“ sowie ein bedingter Vorsatz hinsichtlich der konkreten Gefährdung.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B I 2 a).
Frage 3
Inwiefern ist eine Einwilligung in die §§ 315c und 316 StGB möglich?
Antwort: Da § 316 StGB allein die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs schützt, ist eine Einwilligung mangels Disponibilität des Rechtsguts von vornherein ausgeschlossen. Bei § 315c StGB kommt es auf die vertretene Sichtweise an: Teilweise wird unter Bezugnahme auf die durch § 315c StGB geschützten Individualrechtsgüter eine Einwilligung für möglich erachtet. Nach der Gegenauffassung ist eine Einwilligung im Hinblick auf die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs auch iRd § 315c StGB ausgeschlossen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B I 2 c und 3 b).
Frage 4
Ab welchen BAK-Grenzwerten ist jemand „fahruntüchtig“ iSd StGB?
Antwort: Unterschieden wird zwischen absoluter und relativer Fahruntauglichkeit. Absolute Fahruntauglichkeit liegt bei dem Führer eines Kfz ab 1,1 Promille vor, bei Radfahrern liegt der Grenzwert bei 1,6 Promille. Relative Fahruntauglichkeit erfordert eine BAK von 0,3 Promille und zusätzliche Ausfallerscheinungen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B I 3 a)
Frage 5
Ist die die vorsätzliche Schadensherbeiführung ein Unfall iSd § 142 StGB?
Antwort