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JuS-Kontrollfragen zu Barczak, JuS 2024, 289

Allgemeines Verwaltungsrecht als Lehre von den Handlungsformen

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Was ist mit der „Speicherfunktion“ der Handlungsformen gemeint?

Antwort: Damit ist gemeint, dass bestimmte Rechtswirkungen einem Verwaltungshandeln schon kraft seiner Handlungsform zukommen, ohne dass die jeweiligen Wirkungen in jedem einzelnen Fall erst gesetzlich festgelegt werden müssten; sie sind vielmehr in der Handlungsform „gespeichert“.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B I und IV).

Frage 2

Gibt es einen abschließenden Katalog möglicher und zulässiger Handlungsformen?

Antwort: Nein, einen numerus clausus der Handlungsformen gibt es schon deshalb nicht, weil die Handlungsformen Zweckschöpfungen sind, die im Laufe der Zeit aus einem bestimmten Bedürfnis heraus entstanden und gewachsen sind. Daher kann sich die Verwaltung auch einer gänzlich neuen, bislang nicht etablierten Handlungsform bedienen.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B II und III 1).

Frage 3

Was spricht gegen eine „Doppelnatur“ von Handlungsformen wie beispielsweise einen „Satzungsverwaltungsakt“?

Antwort

Pruefervideo_1_Reel_1 (2)

 

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