JuS-Kontrollfragen zu Herbolsheimer, JuS 2024, 24
Vorläufiger Rechtsschutz gem.
§ 80 V 1 VwGO
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Weshalb betrifft der Antrag nach
§ 80 V 1 VwGO die "Regelung der Vollziehung"?
Antwort: § 80 VwGO regelt die Frage, welche Auswirkungen ein Rechtsbehelf in Bezug auf einen VA im Hinblick auf dessen Vollzug hat. Das Institut der aufschiebenden Wirkung betrifft also die Frage, ob der Bürger etwa einen an ihn gerichteten VA befolgen muss, obschon er Klage hiergegen erhoben hat. Die aufschiebende Wirkung als plakative Frage gewendet: Kann ich die Hauptsache abwarten.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter I 2).
Frage 2
Aus welchem Grunde ist die Formulierung "Der Antrag nach
§ 80 V 1 VWGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage erhoben wurde." ungenau?
Antwort: Es gibt auch Verpflichtungskonstellationen, in denen der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des Instituts der aufschiebenden Wirkung anordnet. Das betrifft immer Fälle, in denen die Ablehnung eines VA zugleich weitergehende belastende Wirkung entfaltet. Das Institut der aufschiebenden Wirkung soll dann deren Eintritt während des Hauptsacheverfahrens verhindern.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III 1 a).
Frage 3
Wie sind die rechtlichen Wechselwirkungen zwischen Hauptsacherechtsbehelf und Antrag nach § 80 V 1 VwGO zu beschreiben?
Antwort: Nach (umstr.) Ansicht bedarf es für einen Antrag nach § 80 V 1 VwGO der Erhebung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Klage bzw. Widerspruch), weil es gerade um dessen aufschiebende Wirkung geht. Jedenfalls dann, wenn nach Ablauf der Klagefrist (diese ist wegen Art. 19 IV GG bis zum Ende "ausreizbar") kein Hauptsacherechtsbehelf eingelegt wurde, ist der Eilantrag unzulässig. Darüber hinaus führt ein verfristeter Hauptsacherechtsbehelf aus Gründen des Rechtsschutzbedürfnisses zur Unzulässigkeit auch des Eilantrags.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III 4 b).
Frage 4
Die Behörde entlässt einen Polizeibeamten auf Probe, weil dieser im betrunkenen Zustand ein illegales Autorennen veranstaltet hat. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet und damit begründet, die Verfehlungen des Beamten seien zu stark, als dass der Öffentlichkeit eine Weiterbeschäftigung zumutbar wäre. Erfüllt diese Begründung die Anforderungen des § 80 III VwGO?
Antwort: Die inhaltliche Richtigkeit spielt keine Rolle. Nach § 80 III VwGO kommt es aber gerade und vor allem darauf an, dass die Begründung der sofortigen Vollziehung keine Floskel ist, also den Einzelfall betrifft (hier wohl anzunehmen, da gerade auf die Verfehlungen des betroffenen Beamten und deren einzelfallbedingte Schwere abgestellt wird) und nicht der Erlass des Bescheids, sondern gerade dessen Vollziehung begründet wird (hier zweifelhaft). Nur wenn die Gründe für den Erlass des Bescheids und diejenigen für die sofortige Vollziehbarkeit (ausnahmsweise) übereinstimmen, bedarf es keiner weitergehenden Begründung, die Behörde muss aber hinreichend erkennen lassen, dass es ihr gerade um die Vollziehbarkeit geht.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV 3 a).
Frage 5
Warum reicht es für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, dass der VA (offensichtlich) rechtmäßig ist?
Antwort: § 80 II 1 Nr. 4 VwGO verlangt ein besonderes Vollziehungsinteresse im Einzelfall, da es sich um keine Konstellation handelt, für die der Gesetzgeber den Wegfall der aufschiebenden Wirkung bereits abstrakt angeordnet hat (kein Fall der § 80 II 1 Nrn. 1-3a VwGO). Andernfalls würde der Tatbestand eines rechtmäßigen VA die Anordnung seiner sofortigen Vollziehung rechtfertigen, was dem gesetzlichen System der aufschiebenden Wirkung, wie es in § 80 VwGO zum Ausdruck kommt, zuwiderliefe.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV 3 b).
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