JuS-Kontrollfragen zu Schmidt, JuS 2024, 125
Das Recht der Länder zur Gesetzgebung
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Wie unterscheiden sich die Handlungsmöglichkeiten der Länder bei Untätigbleiben des Bundes im Fall der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes einerseits und in der Konstellation einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes andererseits?
Antwort: Bleibt der Bund untätig, dürfen die Länder im Fall der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 71 GG keine Regelung treffen; bei einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes bleiben sie allerdings gem. Art. 72 I GG zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund keine Regelung durch Gesetz trifft.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 1 und 2).
Frage 2
Wenn der Bund von einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht, ist dann im Zweifel von einer abschließenden Regelung auszugehen?
Antwort: Nein, denn das Grundgesetz geht vom Regelfall einer Gesetzgebung durch die Länder aus.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 2 b).
Frage 3
Worin liegt der Unterschied zwischen den Gesetzgebungskompetenzen der Länder nach Art. 72 III GG und Art. 72 IV GG?
Antwort: Auf den Gebieten des Art. 72 III GG können die Länder ohne weitere bundesgesetzliche Erlaubnis tätig werden, während im Bereich des Art. 72 IV GG zunächst ein Freigabegesetz des Bundes erlassen werden muss.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 2 c und d).
Frage 4
Kann im Bereich der Grundsatzgesetzgebung ein Bundesgesetz für sich genommen Wirkung auf Landesebene entfalten?
Antwort: Nein, denn es bedarf immer noch der Ergänzung durch ein Landesgesetz, das sich an diese Grundsätze hält.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 3).
Frage 5
Warum muss man nicht mit ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen der Länder argumentieren?
Antwort