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JuS-Kontrollfragen zu Stepanek, JuS 2023, 922

Rechtswirkungen verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen - Teil 1

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Inwiefern unterscheidet sich die unmittelbare Rechtswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Gestaltungsurteils von der Wirkung eines Leistungs- oder Feststellungsurteils?

Antwort: Ein Gestaltungsurteil wirkt unmittelbar gestaltend auf die Rechtslage ein, indem ein Recht oder ein Rechtsverhältnis begründet, aufgehoben oder geändert wird. Es bedarf keiner Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten. Bei Leistungsurteilen tritt die Änderung der Rechtslage nicht unmittelbar ein, sondern der Verurteilte muss die Entscheidung erst befolgen bzw. kann dazu ggf. im Wege der Vollstreckung gezwungen werden. Feststellungsurteile entfalten ihre Rechtswirkungen in erster Linie mittelbar über das Institut der Rechtskraft, indem sie Bindungswirkung in Bezug auf andere behördliche und gerichtliche Verfahren erzeugen.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B I 1, 2, 3).

Frage 2

Welchen Entscheidungsinhalt hat die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage?

Antwort: Die Fortsetzungsfeststellungsklage stellt einen Sonderfall dar: Auch wenn die Entscheidung dem Tenor nach ein Feststellungsurteil über die Rechtswidrigkeit ist, geht ihre unmittelbare Wirkung darüber hinaus. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage entfaltet im Ergebnis - jedenfalls über die Rechtskraft - dieselben Entscheidungswirkungen wie die Aufhebung des VA im Rahmen der Anfechtungsklage: Der Regelungsgehalt des VA und seine Wirkungen entfallen ebenfalls grundsätzlich ex tunc.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B I 4 a).

Frage 3

Was kann Inhalt der Feststellung im Rahmen einer stattgebenden Entscheidung nach § 47 I VwGO sein?

Antwort: Die stattgebende Entscheidung im Rahmen der verwaltungsprozessualen Normenkontrolle stellt die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Norm fest (§ 47 V 2 VwGO). Streitig ist, ob das zuständige OVG analog zur etablierten Praxis im Verfassungsrecht auch iRd § 47 VwGO statt der Unwirksamkeit lediglich die Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen Norm mit höherrangigem Recht feststellen und gleichzeitig die befristete Fortgeltung anordnen kann, um schwere nachteilige Folgen der Unwirksamkeit - die allerdings schon über § 183 VwGO abgemildert werden - zu verhindern. Wenn die angegriffene Norm ausschließlich gegen Unionsrecht verstößt, kann das Gericht nur die Unanwendbarkeit im konkreten Fall feststellen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B I 3 und B I 4 b).

Frage 4

Welche unmittelbare Wirkung hat die Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V VwGO?

Antwort: Welche Rechtswirkungen einem stattgebenden Beschluss im Rahmen des Verfahren nach § 80 V VwGO zukommen, hängt davon ab, wie man den Inhalt der aufschiebenden Wirkung bestimmt - eine Frage, die nach wie vor umstritten ist.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B I 5 a).

Frage 5

Inwieweit reicht die Wirkung einer Anfechtungsklage in personaler Hinsicht?

Antwort: Mit der Aufhebung des VA nach § 113 I 1 VwGO entfallen die Rechtswirkungen des VA unmittelbar, es ist als wäre dieser nie da gewesen. Grundsätzlich kann sich - jedenfalls gegenüber dem Kläger - niemand mehr auf ihn und seine Rechtswirkungen berufen, die Aufhebung des VA entfaltet insofern in gewisser Weise eine Inter-omnes-Wirkung. Daraus ergeben sich zum einen prozessuale Konsequenzen für Verfahren, die mehrpolige Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben. Ferner ist die Reichweite der Gestaltungswirkung in Konstellationen problematisch, in denen mehrere Personen von einem einzigen VA negativ betroffen sind.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B II 2).

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