JuS-Kontrollfragen zu Linardatos, JuS 2023, 911
Kondiktion und Sperre gem. § 817 BGB
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Wann ist der Empfänger gem. § 817 S. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet?
Antwort: Wenn der mit der Leistung verfolgte Zweck erreicht wurde, die Zweckabrede allerdings zum Zeitpunkt der Annahme wegen eines Gesetzes- oder Sittenverstoßes (§§ 134, 138 BGB) missbilligt war.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 1 und 3 b).
Frage 2
Welcher Regelungszweck steckt hinter § 817 S. 2 BGB und wie wirkt er sich auf die Auslegung der Norm aus?
Antwort: Während die Rechtsprechung dem § 817 S. 2 BGB einen Strafcharakter beimisst und die Vorschrift eng auslegt, sieht die hL einen Präventionszweck im Vordergrund. Wer sich an gesetzes- oder sittenwidrigen Transaktionen beteiligt, soll wissen, dass seine Leistung ersatzlos verloren ist (s. im Beitrag unter III 1). Nach dieser Ansicht kann § 817 S. 2 BGB großzügiger angewandt werden (s. im Beitrag unter III 4 a) und ist auch Analogien zugänglich (s. im Beitrag unter III 4 b).
Lesen Sie weiter im Beitrag.
Frage 3
Für welche Kondiktionstatbestände ist § 817 S. 2 BGB einschlägig?
Antwort: Die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB ist auf alle Leistungskondiktionen anwendbar, hingegen ist sie für Tatbestände der Nichtleistungskondiktion nicht einschlägig.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III 2).
Frage 4
Verlangt § 817 S. 2 BGB zwingend einen beidseitigen Gesetzesverstoß?
Antwort: Nein, denn dies hätte das normativ eigenartige Ergebnis zur Folge, dass sich der sich vorwerfbar verhaltende Empfänger gegen einen Bereicherungsanspruch verteidigen könnte, während der untadelige Empfänger dem gesetzes- oder sittenwidrig Leistenden nichts entgegenzusetzen hätte. Deshalb ist § 817 S. 2 BGB auch bei einem einseitigen Verstoß des Leistenden gegen Sitten oder Gesetz anwendbar.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III 3)
Frage 5
Welche Rechtsfolgen ergeben sich nach der heute gültigen Rechtsprechung aus § 817 S. 2 BGB bei den praktisch wichtigen „Schwarzarbeiterfällen“?
Antwort