JuS-Kontrollfragen zu Stepanek, JuS 2023, 1016
Rechtswirkungen verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen - Teil 2
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Was versteht man unter formeller Rechtskraft, was unter materieller Rechtskraft?
Antwort: Formelle Rechtskraft bedeutet, dass die streitige Entscheidung nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar ist (
§ 173 VwGO iVm
§ 705 ZPO). Materielle Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung im Hinblick auf zukünftige gerichtliche oder behördliche Verfahren gewisse Bindungswirkungen entfaltet, insbesondere ein sog. Zweitklageverbot sowie eine gewisse Präjudizialität.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C I und II).
Frage 2
Welche verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sind der materiellen Rechtskraft fähig?
Antwort: Der materiellen Rechtskraft fähig sind grundsätzlich Endurteile (iSv § 107 VwGO), sofern ihnen ein feststellender Gehalt innewohnt. Auf Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz findet § 121 VwGO seinem Wortlaut nach ("Urteile") unmittelbar keine Anwendung, aber auch hier wird teilweise von einer Rechtskraftwirkung gesprochen oder es wird ihnen jedenfalls eine gewisse Bindungswirkung zugesprochen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C I 1 b, C II 4).
Frage 3
Auf wen erstreckt sich die materielle Rechtskraft in persönlicher Hinsicht?
Antwort