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JuS-Kontrollfragen zu Kümper, JuS 2023, 729

Grundprobleme des Bauens im Außenbereich - Funktion, Systematik und prüfungsrelevante Rechtsfragen des § 35 BauGB (Teil 2)

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

"Landwirtschaft iSd § 35 I Nr. 1 BauGB bedeutet Ackerbau und Viehzucht." - Richtig oder falsch?

Antwort: Eine solche Gleichsetzung ist falsch. Entscheidend für die Privilegierung nach § 35 I Nr. 1 BauGB ist vielmehr die "unmittelbare Bodenertragsnutzung", denn diese begründet die Angewiesenheit auf einen Standort im Außenbereich. An einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung fehlt es bei der Viehzucht, wenn das hierfür benötigte Futter nicht überwiegend auf den eigenen (Weide-)Flächen erzeugt und verfüttert wird.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV 1 a aa).

Frage 2

Können Landwirte auf der Grundlage des § 35 I Nr. 1 BauGB Genehmigungen für bauliche Anlagen erhalten, deren Funktion nicht in der unmittelbaren Bodenertragsnutzung liegt?

Antwort: Unter bestimmten Voraussetzungen schon, denn § 35 I Nr. 1 BauGB setzt (nur) voraus, dass das bauplanungsrechtlich zu beurteilende Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb "dient". Die Privilegierung kann sich deshalb ggf. auch auf sog. mitgezogene Nutzungen erstrecken, die "eigentlich landwirtschaftsfremd" sind, zB auf eine Verkaufsstelle zur Direktvermarktung der (eigenen) landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV 1 a sowie unter IV 1 a bb und cc).

Frage 3

Inwiefern nimmt § 35 I Nr. 4 BauGB unter den Außenbereichsprivilegierungen eine Sonderstellung ein und welche Folgen ergeben sich hieraus für die Anwendung der Vorschrift?

Antwort: Im Unterschied zu den anderen Außenbereichsprivilegierungen bezeichnet § 35 I Nr. 4 BauGB nicht bestimmte, im Einzelnen umschriebene Vorhaben oder Tätigkeiten, sondern fragt lediglich danach, ob das zu beurteilende Vorhaben wegen bestimmter Eigenschaften nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Aufgrund dieser weiten Fassung hat § 35 I Nr. 4 BauGB die Funktion eines Auffangtatbestands, darf aber nicht zum "Einfallstor" für eine übermäßige Bebauung des Außenbereichs werden. Neben dem (tatsächlichen) Vorliegen bestimmter Eigenschaften des Vorhabens (sog. Außenbereichsaffinität) ist daher zur Begrenzung der Privilegierung stets die wertende Prüfung geboten, ob das Vorhaben "nur im Außenbereich ausgeführt werden soll" (sog. Außenbereichsnotwendigkeit). Das normative Merkmal des "Sollens" ist Anknüpfungspunkt für teleologische Begrenzungen des § 35 I Nr. 4 BauGB, zB eine Subsidiarität gegenüber bestehenden Standortalternativen im Bereich der §§ 30, 34 BauGB.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV 1 c).

Frage 4

Erlaubt es § 35 BauGB, ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude einer Wohnnutzung zuzuführen?

Antwort: Grundsätzlich ist dies möglich. Zwar stellt die Wohnnutzung ein sonstiges Vorhaben dar, das nach § 35 II BauGB bereits unzulässig ist, wenn öffentliche Belange beeinträchtigt sind. Doch kann eine sog. Begünstigung nach § 35 IV BauGB eine Beeinträchtigung bestimmter öffentlicher Belange ausschließen und damit - wenn nicht noch andere, dh in § 35 IV 1 BauGB nicht genannte, öffentliche Belange beeinträchtigt sind - die Genehmigungsfähigkeit begründen. Die Begünstigung erfasst nach § 35 IV 1 Nr. 1 BauGB ua Gebäude, die unter den Voraussetzungen des § 35 I Nr. 1 BauGB errichtet wurden, unterliegt aber noch weiteren Voraussetzungen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV 3 a).

Frage 5

Welche Bedeutung hat der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz nach Art. 14 I 1 GG für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben und kann diese Frage für die Fallbearbeitung relevant sein?

Antwort



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