JuS-Kontrollfragen zu Kümper, JuS 2023, 729
Grundprobleme des Bauens im Außenbereich - Funktion, Systematik und prüfungsrelevante Rechtsfragen des § 35 BauGB (Teil 2)
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
"Landwirtschaft iSd
§ 35 I Nr. 1 BauGB bedeutet Ackerbau und Viehzucht." - Richtig oder falsch?
Antwort: Eine solche Gleichsetzung ist falsch. Entscheidend für die Privilegierung nach
§ 35 I Nr. 1 BauGB ist vielmehr die "unmittelbare Bodenertragsnutzung", denn diese begründet die Angewiesenheit auf einen Standort im Außenbereich. An einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung fehlt es bei der Viehzucht, wenn das hierfür benötigte Futter nicht überwiegend auf den eigenen (Weide-)Flächen erzeugt und verfüttert wird.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV 1 a aa).
Frage 2
Können Landwirte auf der Grundlage des
§ 35 I Nr. 1 BauGB Genehmigungen für bauliche Anlagen erhalten, deren Funktion nicht in der unmittelbaren Bodenertragsnutzung liegt?
Antwort: Unter bestimmten Voraussetzungen schon, denn § 35 I Nr. 1 BauGB setzt (nur) voraus, dass das bauplanungsrechtlich zu beurteilende Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb "dient". Die Privilegierung kann sich deshalb ggf. auch auf sog. mitgezogene Nutzungen erstrecken, die "eigentlich landwirtschaftsfremd" sind, zB auf eine Verkaufsstelle zur Direktvermarktung der (eigenen) landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV 1 a sowie unter IV 1 a bb und cc).
Frage 3
Inwiefern nimmt § 35 I Nr. 4 BauGB unter den Außenbereichsprivilegierungen eine Sonderstellung ein und welche Folgen ergeben sich hieraus für die Anwendung der Vorschrift?
Antwort