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JuS-Kontrollfragen zu Kümper, JuS 2023, 638

Grundprobleme des Bauens im Außenbereich - Funktion, Systematik und prüfungsrelevante Rechtsfragen des § 35 BauGB (Teil 1)

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Warum lässt sich der Außenbereich iSd § 35 BauGB als "reiner Rechtsbegriff" bezeichnen?

Antwort: Weil der Außenbereich nach § 35 BauGB ausschließlich durch eine "negative" Abgrenzung zum (qualifiziert) beplanten Bereich iSd § 30 I BauGB und zum unbeplanten Innenbereich bzw. im Zusammenhang bebauten Ortsteil iSd § 34 BauGB bestimmt.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II).

Frage 2

"§ 35 BauGB dient dem Umweltschutz." - Richtig oder falsch?

Antwort: Die Aussage ist nicht vollkommen falsch, bildet den Regelungszweck des § 35 BauGB aber nur unvollständig ab. Die Beschränkung des Bauens im Außenbereich dient neben ökologischen Zielsetzungen (ua etwa Begrenzung der Flächenversiegelung) auch der Erhaltung von Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit sowie einer effizienten Allokation von Infrastrukturen. Außerdem sollen bestimmte bauliche Nutzungen (bspw. Landwirtschaft) im Außenbereich gerade ermöglicht werden.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II aE).

Frage 3

Welche rechtliche Bedeutung haben "öffentliche Belange" in § 35 BauGB und welche öffentlichen Belange können für die Zulassung von Außenbereichsvorhaben relevant sein?

Antwort: "Öffentliche Belange" stellen in § 35 BauGB potenzielle Zulassungshindernisse für Außenbereichsvorhaben dar. In ihnen kommen die Schutzgüter und Interessen zum Ausdruck, um derentwillen die Außenbereichsbebauung nach § 35 BauGB Einschränkungen unterliegt. Bestimmte, für den Außenbereichsschutz besonders wichtige öffentliche Belange sind in § 35 III 1 BauGB ausdrücklich aufgezählt; diese Regelung ist aber nicht abschließend ("insbesondere"), so dass auch sog. unbenannte öffentliche Belange für die Zulassung von Außenbereichsvorhaben relevant sein können.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III 1).

Frage 4

Warum ist die Unterscheidung sog. privilegierter und "sonstiger" Außenbereichsvorhaben in § 35 BauGB von zentraler Bedeutung?

Antwort: Weil sie entscheidend für die Durchsetzungskraft der öffentlichen Belange gegenüber einem Außenbereichsvorhaben ist: Den in § 35 I BauGB abschließend aufgezählten sog. privilegierten Vorhaben müssen nach § 35 I BauGB öffentliche Belange "entgegenstehen". Das setzt voraus, dass die öffentlichen Belange in einer Abwägung mit dem Interesse an der Vorhabenverwirklichung überwiegen. Da in diese (sog. nachvollziehende) Abwägung das Gewicht der gesetzlichen Privilegierung einzustellen ist, sind die privilegierten Vorhaben nach § 35 I BauGB vielfach zulässig. Dagegen sind die in § 35 II BauGB angesprochenen "sonstigen", also die nicht nach § 35 I BauGB privilegierten, Außenbereichsvorhaben bereits unzulässig, wenn öffentliche Belange "beeinträchtigt" werden. Dies wird in aller Regel der Fall sein.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III 2).

Frage 5

Was sind sog. begünstigte Außenbereichsvorhaben?

Antwort



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