JuS-Kontrollfragen zu Kümper, JuS 2023, 638
Grundprobleme des Bauens im Außenbereich - Funktion, Systematik und prüfungsrelevante Rechtsfragen des § 35 BauGB (Teil 1)
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Warum lässt sich der Außenbereich iSd
§ 35 BauGB als "reiner Rechtsbegriff" bezeichnen?
Antwort: Weil der Außenbereich nach
§ 35 BauGB ausschließlich durch eine "negative" Abgrenzung zum (qualifiziert) beplanten Bereich iSd
§ 30 I BauGB und zum unbeplanten Innenbereich bzw. im Zusammenhang bebauten Ortsteil iSd
§ 34 BauGB bestimmt.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II).
Frage 2
"
§ 35 BauGB dient dem Umweltschutz." - Richtig oder falsch?
Antwort: Die Aussage ist nicht vollkommen falsch, bildet den Regelungszweck des § 35 BauGB aber nur unvollständig ab. Die Beschränkung des Bauens im Außenbereich dient neben ökologischen Zielsetzungen (ua etwa Begrenzung der Flächenversiegelung) auch der Erhaltung von Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit sowie einer effizienten Allokation von Infrastrukturen. Außerdem sollen bestimmte bauliche Nutzungen (bspw. Landwirtschaft) im Außenbereich gerade ermöglicht werden.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II aE).
Frage 3
Welche rechtliche Bedeutung haben "öffentliche Belange" in § 35 BauGB und welche öffentlichen Belange können für die Zulassung von Außenbereichsvorhaben relevant sein?
Antwort: "Öffentliche Belange" stellen in § 35 BauGB potenzielle Zulassungshindernisse für Außenbereichsvorhaben dar. In ihnen kommen die Schutzgüter und Interessen zum Ausdruck, um derentwillen die Außenbereichsbebauung nach § 35 BauGB Einschränkungen unterliegt. Bestimmte, für den Außenbereichsschutz besonders wichtige öffentliche Belange sind in § 35 III 1 BauGB ausdrücklich aufgezählt; diese Regelung ist aber nicht abschließend ("insbesondere"), so dass auch sog. unbenannte öffentliche Belange für die Zulassung von Außenbereichsvorhaben relevant sein können.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III 1).
Frage 4
Warum ist die Unterscheidung sog. privilegierter und "sonstiger" Außenbereichsvorhaben in § 35 BauGB von zentraler Bedeutung?
Antwort