JuS.de
CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex

JuS-Kontrollfragen zu Würdinger, JuS 2023, 627

Konkludente Willenserklärungen

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

In welchen Vorschriften sind konkludente Willenserklärungen gesetzlich angelegt?

Antwort: Insbesondere in § 164 I 2 BGB und § 110 BGB.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter I 2).

Frage 2

Welches methodenrechtliche Instrument ist Anknüpfungspunkt für die Annahme konkludenter Willenserklärungen?

Antwort: Die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, ggf. in analoger Anwendung.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II).

Frage 3

Welche Alternative gibt es zur Vertragskonstruktion mittels konkludenter Willenserklärungen?

Antwort: Die Annahme einer Vertrauenshaftung, etwa im Rahmen der Duldungsvollmacht oder der betrieblichen Übung im Arbeitsrecht.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III).

Frage 4

Warum kann die Annahme konkludenter Willenserklärungen zu Rechtsunsicherheiten führen und welche Gefahr besteht außerdem bei der Bejahung eines konkludent erklärten Willens?

Antwort: Rechtsunsicherheiten können entstehen, wenn der genaue Zeitpunkt der konkludenten Willenserklärung nicht bestimmt werden kann, etwa im Hinblick auf die Erklärung einer Anfechtung oder eines Widerrufs und der hiermit verbundenen Fristen (hierzu IV.). Außerdem darf der Rückgriff auf konkludente Willenserklärungen nicht als ergebnisorientierter Kunstgriff zu Fiktionen einer Erklärung und zu Vertragsfallen führen; insbesondere dürfen die Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht umgangen werden.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV).

Frage 5

Schließt die Formbedürftigkeit einer abzugebenden Willenserklärung die Möglichkeit einer konkludenten Erklärung aus?

Antwort: Faktisch ist die Annahme einer konkludenten Willenserklärung durch die Statuierung einer besonderen Form zwar häufig ausgeschlossen. Doch ist dies nicht zwingend, wie etwa § 656a BGB zeigt, der für bestimmte Maklerverträge eine Schriftform vorgibt und hiermit die konkludente Erklärung eines Vertragsschlusses im Rahmen eines schriftlichen Verkehrs gerade nicht verhindert. Ein effizienter Ausschluss konkludenter Willenserklärung kann nur über das Erfordernis einer Ausdrücklichkeit herbeigeführt werden.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter V).

weitere Kontrollfragen



Pruefervideo_1_Reel_1 (2)

 

Klausurfinder

 

Anzeigen

Werbebannerlink zur Bestellung im beck-shop
Werbebannerlink zur Bestellung im beck-shop

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü