JuS-Kontrollfragen zu Würdinger, JuS 2023, 627
Konkludente Willenserklärungen
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
In welchen Vorschriften sind konkludente Willenserklärungen gesetzlich angelegt?
Antwort: Insbesondere in § 164 I 2 BGB und § 110 BGB.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter I 2).
Frage 2
Welches methodenrechtliche Instrument ist Anknüpfungspunkt für die Annahme konkludenter Willenserklärungen?
Antwort: Die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, ggf. in analoger Anwendung.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II).
Frage 3
Welche Alternative gibt es zur Vertragskonstruktion mittels konkludenter Willenserklärungen?
Antwort: Die Annahme einer Vertrauenshaftung, etwa im Rahmen der Duldungsvollmacht oder der betrieblichen Übung im Arbeitsrecht.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III).
Frage 4
Warum kann die Annahme konkludenter Willenserklärungen zu Rechtsunsicherheiten führen und welche Gefahr besteht außerdem bei der Bejahung eines konkludent erklärten Willens?
Antwort: Rechtsunsicherheiten können entstehen, wenn der genaue Zeitpunkt der konkludenten Willenserklärung nicht bestimmt werden kann, etwa im Hinblick auf die Erklärung einer Anfechtung oder eines Widerrufs und der hiermit verbundenen Fristen (hierzu IV.). Außerdem darf der Rückgriff auf konkludente Willenserklärungen nicht als ergebnisorientierter Kunstgriff zu Fiktionen einer Erklärung und zu Vertragsfallen führen; insbesondere dürfen die Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht umgangen werden.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV).
Frage 5
Schließt die Formbedürftigkeit einer abzugebenden Willenserklärung die Möglichkeit einer konkludenten Erklärung aus?
Antwort