JuS-Kontrollfragen zu Reif/Walter, JuS 2023, 299
Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB in der Fallbearbeitung
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Wie wird § 307 BGB in der Fallbearbeitung geprüft?
Antwort: Zunächst ist der Anwendungsbereich von § 307 BGB zu erörtern. Anschließend sind zunächst die beiden Regelbeispiele nach § 307 I BGB zu prüfen. Zuletzt ist auf den Grundtatbestand nach § 307 I BGB einzugehen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B II).
Frage 2
Welcher Prüfungsmaßstab gilt bei der Prüfung von § 307 BGB?
Antwort: Grundsätzlich ist ein abstrakt-generalisierender Prüfungsmaßstab zugrunde zu legen. Lediglich bei Verbraucherverträgen sind nach § 310 III Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 I BGB „auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen“, also die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B III).
Frage 3
Wie werden die Regelbeispiele nach § 307 II Nr. 1 BGB und § 307 II Nr. 2 BGB geprüft?
Antwort: Bei § 307 II Nr. 1 BGB ist zunächst der wesentliche Grundgedanke der jeweiligen gesetzlichen Regelung zu bestimmen. Anschließend ist zu untersuchen, ob die zu kontrollierende Klausel davon in nicht unerheblichem Maße davon abweicht. § 307 II Nr. 2 BGB ist in einem Dreischritt zu prüfen: Erstens ist die Natur des Vertrags festzustellen. Zweitens ist zu untersuchen, ob wesentliche Rechte und Pflichten eingeschränkt werden. Drittens ist zu erörtern, ob der Vertragszweck gefährdet ist.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter D).
Frage 4
Wie ist die Wirksamkeit einer Klausel nach § 307 I 1 BGB zu prüfen?
Antwort