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JuS-Kontrollfragen zu Kluckert/Straub, JuS 2023, 532

Die Dereliktion in der Dogmatik des § 1004 BGB

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Was sind die Voraussetzungen für die Eigentumsaufgabe an einer beweglichen Sache nach § 959 BGB?

Antwort: Zwei Voraussetzungen sind für die Dereliktion nach § 959 BGB maßgebend: (1) Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung, die den Eigentumsaufgabewillen ausdrückt und (2) tatsächliche Aufgabe des Besitzes.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B).

Frage 2

Wie wird der Ansatz der Theorie der Kausalhaftung hergeleitet?

Antwort: Dogmatisch wird die Kausalhaftung im Ausgangspunkt zunächst auf das Verhältnis der §§ 836, 908 BGB gestützt. Zwar enthalte der § 908 BGB unmittelbar selbst keine direkten Störerkriterien, er verweise aber auf die Störerkriterien der §§ 836 ff. BGB. Die §§ 836 ff. BGB sehen demnach eine deliktische Haftung für dieselben Fälle vor, in denen der § 908 BGB eine negatorische Haftung begründet, so dass § 908 BGB das „negatorische Pendant“ zu den deliktsrechtlichen Vorschriften der §§ 836 ff. BGB sei. Ganz verbreitet wird dort als maßgebliches Haftungskriterium der Besitz erachtet. Aus dem Besitz folge eine Garantenstellung, die zusammen mit einem kausalen Unterlassen zu der Haftung führe. Mithin sei § 908 BGB ein spezieller Fall der actio negatoria, der an die Kausalität anknüpfe. Das Kausalitätserfordernis sei ein allgemeingültiges Störerkriterium, welches auch für § 1004 BGB gelte. Es bestünde eine Vergleichbarkeit der zwei negatorischen Ansprüche und gerade nicht zu dem Vindikationsanspruch aus § 985 BGB.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C I 1).

Frage 3

Welche Störertypen gibt es unter der Theorie der Kausalhaftung?

Antwort: Man unterscheidet zwischen dem Handlungs- und dem Zustandsstörer. Handlungsstörer ist, wer durch seine Handlung oder sein (pflichtwidriges) Unterlassen eine Beeinträchtigung unmittelbar herbeiführt (unmittelbarer Handlungsstörer), oder derjenige, der beeinträchtigende Handlungen Dritter durch seine Willensbetätigung adäquat verursacht (mittelbarer Handlungsstörer). Zustandsstörer ist derjenige, auf dessen Willen die Aufrechterhaltung des beeinträchtigenden Zustands zurückgeführt werden kann.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C I 1).

Frage 4

Was ist die größte Schwäche der Theorie der Kausalhaftung und wieso kann die Rechtsusurpationstheorie dieser begegnen?

Antwort: Das weite Beeinträchtigungsverständnis, die unklaren Zurechnungskriterien und die einzelfallbezogene Betrachtung der Kausalhaftungstheorie könnten die Grenzen zur deliktsrechtlichen Haftung verwischen. Befürchtungen bestehen, dass dies zu einer Aushöhlung des deliktsrechtlichen Verschuldensprinzips führen könnte und ein Anspruch in Fällen begründet werden kann, in denen eine deliktsrechtliche Haftung gegen den Verursacher mangels Verschulden scheitert. 
Die Rechtsusurpationstheorie benennt hingegen andere Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beeinträchtigung und stellt dabei auf die Überlagerung der Rechtskreise von Eigentümer und Störer. Eine Beeinträchtigung setzt nach dieser Theorie voraus: 
1. Vorliegen einer Einschränkung des „rechtlichen Könnens“ des Eigentümers über sein Eigentum beliebig zu verfügen.
2. Die mit dem für den Eigentümer durch die Störung entstehenden Nachteile müssten mit einem rechtlichen Vorteil für den Störer einhergehen.
Der Vorteil dieser Theorie liegt dabei in vorhersehbaren und dogmatisch zwingenden Ergebnissen die, anders als die einzelfallabhängigen Zurechnungskriterien der Kausaltheorie, keine Rechtsunsicherheit aufkommen lassen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C II 1).

Frage 5

Was ist der größte Kritikpunkt an der Rechtsusurpationstheorie und wie kann man diesem begegnen?

Antwort: Der Rechtsusurpationstheorie wird vor allem entgegengehalten, man könne sich durch die Eigentumsaufgabe an einer störenden Sache der Haftung entziehen. Anschließend kann ein rechtlicher Vorteil für den Störer, den die Rechtsusurpationstheorie für das Vorliegen einer Beeinträchtigung fordert, aufgrund der Dereliktion verneint werden. 
Einer solchen planmäßigen Umgehung eines Gesetzes kann jedoch § 138 BGB entgegengehalten werden, wonach eine Eigentumsaufgabe mit dem Zweck einer Haftung zu entgehen als sittenwidrig gelten kann und damit nichtig wäre.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter D).

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