JuS-Kontrollfragen zu Herbolsheimer, JuS 2023, 217
Grundzüge der Verpflichtungsklage
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Was ist der entscheidende Unterschied in ihrer Wirkung zwischen einer erfolgreichen Verpflichtungs- und einer erfolgreichen Anfechtungsklage?
Antwort: Die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage, dh mit seinem Urteil wird das Gericht (rechts-)gestaltend tätig, indem es den (belastenden) VA unmittelbar selbst aufhebt. Die Verpflichtungsklage ist eine Form der Leistungsklage, bei der das Gericht den begehrten VA nicht selbst erlassen, sondern aus Gründen der Gewaltenteilung nur die Behörde hierzu verpflichten darf.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter A).
Frage 2
Wie prüfen Sie die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage?
Antwort: Ausgangspunkt ist das tatsächliche Begehren des Klägers (vgl. § 88 VwGO), das auf den Erlass eines VA gerichtet sein muss. Zunächst ist daher zu prüfen, ob es dem Kläger tatsächlich um eine Leistung – und nicht etwa nur die Aufhebung eines VA (dann: Anfechtungsklage) – geht und ob die Leistung in dem Erlass eines VA liegt. Besonders zu beachten sind hier die Fälle, in denen die begehrte Leistung selbst kein VA ist, für sie aber der vorherige Erlass eines gewährenden VA erforderlich ist. Dies hängt davon ab, ob das Gesetz einen solchen vorsieht oder aber aufgrund einer erforderlichen dezidierten Einzelfallprüfung von der Erforderlichkeit allgemein ausgegangen wird.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B I).
Frage 3
Warum unterscheidet man Versagungsgegen- und Untätigkeitsklage?
Antwort: Hierbei handelt es sich um eine vorwiegend dogmatische Unterscheidung, die sich aus dem Gesetz ableitet (zB § 113 V 1 VwGO: „Ablehnung“ und „Unterlassung“) und die vor allem systematisierende Wirkung hat. Durch die Differenzierung wird deutlich, dass je nach Konstellation unterschiedliche prozessuale Vorgaben zu beachten sein können. Bei der Versagungsgegenklage ist etwa zu berücksichtigen, dass der Ablehnungsbescheid ebenfalls (deklaratorisch) anzugreifen ist, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern (s. B I 1). Bei der Untätigkeitsklage ist vor allem beim Vorverfahren und bei der Klagefrist die Sondervorschrift des § 75 VwGO zu beachten, die für die Versagungsgegenklage nicht gilt.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B I 1).
Frage 4
Was ist der Unterschied zwischen Vornahme- und Bescheidungsurteil?
Antwort:
Der Unterschied liegt in dem Urteilsausspruch: Bei dem Vornahmeurteil, das in § 113 V 1 VwGO geregelt ist, wird die Behörde zum Erlass des VA verpflichtet. Dies setzt voraus, dass die Ablehnung oder das Unterlassen des VA rechtswidrig ist und die Sache spruchreif ist. Beide Merkmale sind miteinander verwoben: Die Ablehnung bzw. Unterlassung des VA ist nur rechtswidrig, wenn der Kläger einen Anspruch auf den VA hat; ein Anspruch besteht aber nur, wenn die Sache auch spruchreif, also der Ausspruch zur Verpflichtung rechtlich wie tatsächlich möglich ist.
Fehlt es an der Spruchreife, kann ein Vornahmeurteil mithin nicht ergehen, kommt ein Bescheidungsurteil in Betracht. Hierbei wird die Behörde lediglich verpflichtet, die Sache erstmalig (bei Untätigkeitsklage) oder ggf. erneut (bei Versagungsgegenklage) zu bescheiden. Bei der Untätigkeitsklage folgt die Bescheidungsverpflichtung unmittelbar, weil bislang behördlicherseits noch nicht entschieden wurde, bei der Versagungsgegenklage nur dann, wenn die bereits getroffene Ermessens- bzw. Beurteilungsentscheidung Rechtsfehler aufweist, wobei hier auf den eingeschränkten Überprüfungsmaßstab zu achten ist (§ 114 S. 1 VwGO).
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C I und II).
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