JuS-Kontrollfragen zu Herbolsheimer, JuS 2023, 217
Grundzüge der Verpflichtungsklage
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Was ist der entscheidende Unterschied in ihrer Wirkung zwischen einer erfolgreichen Verpflichtungs- und einer erfolgreichen Anfechtungsklage?
Antwort: Die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage, dh mit seinem Urteil wird das Gericht (rechts-)gestaltend tätig, indem es den (belastenden) VA unmittelbar selbst aufhebt. Die Verpflichtungsklage ist eine Form der Leistungsklage, bei der das Gericht den begehrten VA nicht selbst erlassen, sondern aus Gründen der Gewaltenteilung nur die Behörde hierzu verpflichten darf.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter A).
Frage 2
Wie prüfen Sie die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage?
Antwort: Ausgangspunkt ist das tatsächliche Begehren des Klägers (vgl. § 88 VwGO), das auf den Erlass eines VA gerichtet sein muss. Zunächst ist daher zu prüfen, ob es dem Kläger tatsächlich um eine Leistung – und nicht etwa nur die Aufhebung eines VA (dann: Anfechtungsklage) – geht und ob die Leistung in dem Erlass eines VA liegt. Besonders zu beachten sind hier die Fälle, in denen die begehrte Leistung selbst kein VA ist, für sie aber der vorherige Erlass eines gewährenden VA erforderlich ist. Dies hängt davon ab, ob das Gesetz einen solchen vorsieht oder aber aufgrund einer erforderlichen dezidierten Einzelfallprüfung von der Erforderlichkeit allgemein ausgegangen wird.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B I).
Frage 3
Warum unterscheidet man Versagungsgegen- und Untätigkeitsklage?
Antwort