JuS-Kontrollfragen zu Schemmel, JuS 2023, 212
Grundfälle zum Rechtsschutz im Zusammenhang mit Bundestagswahlen
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
In welchem Verfahren findet die Überprüfung von Bundestagswahlen grundsätzlich statt?
Antwort: Das Wahlprüfungsverfahren gem. Art. 41 GG ist grundsätzlich der ausschließlich statthafte Rechtsbehelf zur Feststellung etwaiger Wahlfehler und für den Ausspruch mandatserheblicher Fehlerfolgen. Durch das Wahlprüfungsverfahren wird auch die Rüge der Verletzung subjektiver Rechte in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bundestagswahl etwa durch eine Verfassungsbeschwerde gesperrt (sog. Ausschließlichkeit der Wahlprüfung).
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 1).
Frage 2
Welcher Grundsatz gilt für die Wahlprüfung? Was sind die Gründe hierfür?
Antwort: Es gilt der Grundsatz nachgelagerten Rechtsschutzes. Die Wahlprüfung findet nur nach der Bundestagswahl statt. Eine vorgelagerte Wahlprüfung gibt es grundsätzlich nicht. Die nachgelagerte Wahlprüfung wird mit der besonderen Natur der Wahl begründet. Als Massenveranstaltung erfordert die Wahl eine Vielzahl von Entscheidungen verschiedener Wahlorgane. Sie kann nur in allen Bundesländern gleichzeitig und termingerecht durchgeführt werden, wenn die Rechtskontrolle der Entscheidungen während des Wahlgeschehens begrenzt wird (vgl. auch § 49 BWahlG).
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 1).
Frage 3
Existiert zum Grundsatz nachgelagerten Rechtsschutzes eine Ausnahme?
Antwort: Ja. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mit der sog. Nichtanerkennungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4c GG eine Ausnahme vom Grundsatz des nachgelagerten Rechtsschutzes geschaffen. In diesem Verfahren entscheidet das BVerfG vor einer Bundestagswahl über Beschwerden gegen die Nichtanerkennung als Partei durch den Wahlausschuss. Ob darüber hinaus weitere Ausnahmen bereits von Verfassungs wegen existieren, ist in der Literatur umstritten.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 1 und 4).
Frage 4
Führt jeder Wahlfehler automatisch zur Ungültigkeit der Wahl?
Antwort: Nein. Die Ungültigkeit einer Wahl (und damit Neuwahlen) setzt „einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene“. Grundsätzlich ist für die Ungültigerklärung daher die sog. Mandatsrelevanz eines Wahlfehlers erforderlich, dh der Wahlfehler muss sich auf die Sitzverteilung des Bundestags ausgewirkt haben können. Der eingeschränkte Maßstab der Fehlerfolgen ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Grundsatz der richtigen Abbildung des Wählerwillens und dem Grundsatz des Bestandsschutzes des Parlaments.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV).
weitere Kontrollfragen