JuS-Kontrollfragen zu Voßkuhle/Schemmel, JuS 2022, 717
Grundwissen - Öffentliches Recht: Das Verwaltungsverfahren
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Was meint die "dienende Funktion" des Verwaltungsverfahrens und in welchen Vorschriften des VwVfG kommt sie zum Ausdruck?
Antwort: Das Verfahrensrecht besitzt grundsätzlich keinen bloßen Selbstzweck, sondern dient in erster Linie der Verwirklichung des materiellen Rechts. Gesetzlich verankert ist dieser Grundsatz etwa in
§ 46 VwVfG, nach dem die Aufhebung eines formell rechtswidrigen VA nicht wegen der Verletzung von Zuständigkeits-, Verfahrens- oder Formvorschriften beansprucht werden kann, wenn diese offensichtlich keinen Einfluss auf die materielle Entscheidung hatten.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III 4, IV 9).
Frage 2
Regelt das VwVfG die Handlungen der Verwaltung allumfassend?
Antwort: Nein, es gibt mehrere Einschränkungen: Das VwVfG gilt gem.
§ 9 VwVfG nur für die Handlungsformen des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen Vertrags, also etwa nicht für den Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen oder schlichtes Verwaltungshandeln. Zudem werden diese Handlungsformen im Falle der Eigenverwaltung durch die Länder durch jeweils eigene (weitgehend inhaltsgleiche) Landesverwaltungsverfahrensgesetze geregelt. Daneben gibt es Spezialregelungen in Fachgesetzen sowie Ausnahmen vom Anwendungsbereich des VwVfG (
§§ 1 I, II, 2 VwVfG).
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III 1).
Frage 3
Wie wird eine Behörde im VwVfG definiert? Kann eine Privatperson eine Behörde iSd VwVfG sein?
Antwort: Der funktionale Behördenbegriff des § 1 IV VwVfG stellt zentral auf die Funktion der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung ab. Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sind Behörden. Sog. beliehenen Privaten können die Verwaltungsaufgaben durch Beleihungsakt zur selbstständigen Wahrnehmung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen werden.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III 2).
Frage 4
Welches sind die zentralen Beteiligtenrechte des allgemeinen Verwaltungsverfahrens?
Antwort: Die Anhörung gem. § 28 VwVfG, die Akteneinsicht gem. § 29 VwVfG sowie das Recht durch einen Bevollmächtigten vertreten zu werden gem. § 14 VwVfG. Zudem können Beteiligte bestimmte Beratungs- und Auskunftsrechte gem. § 25 VwVfG gegenüber der Behörde gelten machen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV 4-7).
Frage 5
Gibt es neben dem allgemeinen Verwaltungsverfahren noch weitere Verwaltungsverfahren?
Antwort: Ja, beispielsweise sind im VwVfG selbst das förmliche Verwaltungsverfahren (§§ 63-71 VwVfG) und das Planfeststellungsverfahren (§§ 72-78 VwVfG) geregelt. Zudem gibt es spezielle fachgesetzliche Verwaltungsverfahren wie das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans (§§ 2-10a BauGB).
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter V).
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