JuS-Kontrollfragen zu Enneking/Wöffen, JuS 2022, 708
Aufwendungsersatzrecht in der Zivilrechtsklausur: Systematik und wichtige Anspruchsgrundlagen (Teil 2)
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Welche Aufwendungen können mit einem Anspruch aus
§ 439 II BGB ersetzt verlangt werden?
Antwort: Um den Vorrang der Nacherfüllung nicht zu umgehen, sind von
§ 439 II BGB sämtliche Kosten ausgenommen, die die geschuldete Nacherfüllungshandlung betreffen würden, namentlich etwaige Mängelbeseitigungskosten oder aber solche für den Kauf einer Ersatzsache. Erfasst sind allein die Kosten, die erforderlich sind, um die Nacherfüllung zu ermöglichen. Beispielsweise Gutachterkosten zur Feststellung der Mangelursache.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C I 2 b aa).
Frage 2
Können ausnahmsweise auch Schäden ersatzfähig sein gem.
§§ 683 S. 1, 670 BGB?
Antwort: Ja, für sog. risikotypische Begleitschäden, deren Eintritt weder vom Geschäftsherrn noch vom Geschäftsführer verschuldet sind, kann nach überwiegender Auffassung Ersatz verlangt werden.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C II).
Frage 3
Kann Aufwendungsersatz für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft iRd §§ 683 S. 1, 670 BGB verlangt werden?
Antwort