JuS-Kontrollfragen zu Gansmeier/Kochendörfer, JuS 2022, 704
Konkurrenzen im Kontext der §§ 327d ff. BGB
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Nennen Sie zentrale Wertungen des Gewährleistungsrechts digitaler Produkte.
Antwort: Vertragstypenunabhängiger Ansatz; Aktualisierungspflicht des Unternehmers nach
§ 327f BGB (nicht Herstellers); (eingeschränktes) "Recht zur zweiten Andienung" des Unternehmers; kurze Verjährung nach
§ 327j BGB.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B).
Frage 2
Ab welchem Zeitpunkt findet das Gewährleistungsrecht der
§§ 327d ff. BGB Anwendung (zeitlicher Anwendungsbereich)?
Antwort: Nicht schon mit Bereitstellung nach
§ 327b BGB, sondern erst mit Nichtausübung der Zurückweisungsmöglichkeit gem.
§ 266 BGB, also der Annahme der Leistung durch den Verbraucher als prinzipiell erfüllungstauglich.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B).
Frage 3
Begründet der Mangel eines digitalen Produkts ein Anfechtungsrecht des Verbrauchers nach § 119 II BGB?
Antwort: Nein. Das Gewährleistungsrecht der §§ 327d ff. BGB enthält - wie das Kaufrecht der §§ 434 ff. BGB - mit dem Erfordernis einer Mängelanzeige samt Ablauf einer angemessenen Frist (§ 327m I Nr. 2 BGB) sowie der objektiv anknüpfenden Sonderverjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche (§ 327j I 2 BGB) Wertungen, die durch eine uneingeschränkte Zulassung der gerade auf den Mangel gestützten Anfechtung gem. § 119 II BGB unterlaufen würden. Zeitlich greift der Ausschluss ab Vertragsschluss.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C II 1).
Frage 4
Kann sich ein Verbraucher bei fahrlässiger Falschinformation über die Mangelhaftigkeit eines digitalen Produkts durch den Unternehmer nach den §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB vom Vertrag lösen?
Antwort: Nein. Den §§ 327d ff. BGB liegt im Interesse der möglichst weitgehenden Vertragserhaltung der Gedanke zugrunde, dass der geschuldete Erfolg in natura (durch Erfüllung bzw. Nacherfüllung) zu erreichen ist. Da der Verbraucher insofern das erhält, was ihm vertraglich versprochen wurde, besteht kein Bedarf, ihm eine Vertragslösung im Wege der c. i. c. ohne vorherige Mängelanzeige zu gestatten. Die §§ 327d ff. BGB enthalten auch eine Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, jedoch nur unter den Anforderungen des § 327m I BGB (insbesondere Nr. 2) sowie unter Beachtung der Sonderverjährung gem. §§ 327j V, 218 I BGB.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter D II).
Frage 5
Warum sollten die von der Rechtsprechung entwickelten "Weiterfresser"-Grundsätze für Leistungen, die digitale und nicht-digitale Elemente kombinieren (zB smartes Fahrzeug), keine Anwendung finden?
Antwort