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JuS-Kontrollfragen zu Enneking/Wöffen, JuS 2022, 614

Aufwendungsersatzrecht in der Zivilrechtsklausur: Systematik und wichtige Anspruchsgrundlagen

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Wie steht der Begriff der Aufwendungen zu dem der Verwendungen?

Antwort: Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Verwendungen sind ebenfalls freiwillige Vermögensopfer, die einer Sache zugutekommen. Bei Aufwendungen handelt es sich demnach um den Oberbegriff und bei Verwendungen um die Teilmenge der sachbezogenen Aufwendungen.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B I).

Frage 2

Welchen Zwecken dient der Aufwendungsersatz? Nennen Sie Beispiele.

Antwort: Der Aufwendungsersatzanspruch kann erstens ein Ausgleich für eine bewusst fremdnützige Tätigkeit sein (zB Auftrag, GoA). Zweitens kann er einen Ausgleich für eine irrtümliche bzw. unbewusst fremdnützige Tätigkeit gewähren (zB Verwendungsersatz im EBV). Drittens ermöglichen Aufwendungsersatzansprüche einen Ausgleich für eine eigennützige Tätigkeit, die grundsätzlich in den Pflichtenkreis des Vertragspartners fällt (zB Selbstvornahme im Werkvertragsrecht).

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B II).

Frage 3

Nennen Sie drei zentrale Unterschiede zwischen dem Aufwendungsersatz- und dem Schadensersatzrecht.

Antwort: Die Begrenzung des Umfangs der Aufwendungsersatzansprüche erfolgt grundsätzlich schon auf Tatbestands- und nicht – wie zumeist bei Schadensersatzansprüchen – auf Rechtsfolgenebene. 
Mit Ausnahme des § 284 BGB gilt im Unterschied zum Schadensersatzrecht für das Aufwendungsersatzrecht nicht das Verschuldensprinzip, wonach die Anspruchsentstehung ein vorwerfbares Verhalten des Anspruchsschuldners voraussetzt. 
Die primäre Rechtsfolge eines Aufwendungsersatzanspruchs besteht in einem Zahlungsanspruch (Ersatz in Geld, während ein Schadensersatzanspruch – zumindest im Grundsatz – zu einer Ersatzleistung in natura verpflichtet, vgl. § 249 I BGB.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B III).

Frage 4

Wie wird der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB tatbestandlich eingeschränkt?

Antwort: Zunächst müssen die Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Leistung getätigt worden sein. Zudem muss es sich um Aufwendungen handeln, die der Gläubiger „billigerweise machen durfte“, die Aufwendungen müssen demnach „wirtschaftlich sinnvoll“ sein. Zuletzt bedarf es eines Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Schuldners und den getätigten Aufwendungen („es sei denn“).
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C I 2 a aa).

Frage 5

Wann sind Verwendungen iSd § 347 II BGB notwendig?

Antwort: Notwendig sind Verwendungen, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind. Bei der Beurteilung ist eine objektive Ex-ante-Sicht zugrunde zu legen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C I 2 a dd).

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