JuS-Kontrollfragen zu Kluckert/Linnebank, JuS 2022, 914
Der Rang von Grundstücksrechten
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Für welche Grundstücksrechte gilt das nach
§ 879 BGB bestimmte Rangverhältnis?
Antwort: § 879 BGB bestimmt den Rang für die in den Abteilungen II und III des Grundbuchs eingetragenen beschränkten dinglichen Rechte.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter I 2 a).
Frage 2
Wie bestimmt sich der Rang von beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken in derselben Abteilung des Grundbuchs?
Antwort: Gemäß
§ 879 I 1 BGB nach der Reihenfolge der Eintragungen. Wendet man das Tempusprinzip an, so ist die zeitliche Reihenfolge der Eintragungen maßgeblich. Unter dem Locusprinzip wird auf die räumliche Reihenfolge der Eintragungen abgestellt.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter I 2 b aa).
Frage 3
Wie bestimmt sich der Rang von beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken in verschiedenen Abteilungen des Grundbuchs, wenn sich für ein undatiertes Recht auch nicht die tatsächliche Eintragungszeit feststellen lässt?
Antwort: Alle anderen Rechte gehen dem undatierten Recht vor.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter I 2 b bb).
Frage 4
Was gilt bei einer rechtsgeschäftlichen Rangbestimmung, bei welcher der dinglich vereinbarte und der eingetragene Rang eines Rechts auseinanderfallen?
Antwort: Grundsätzlich entsteht das Recht nicht, denn die Parteien haben sich nicht über den falsch im Grundbuch vermerkten Rang geeinigt. Es kann aber § 139 BGB analog herangezogen werden, so dass das Recht entsteht und die gesetzliche Rangfolge gilt.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter I 2 c).
Frage 5
Welche Rangfolge gilt, wenn eine Rangänderungen erfolgte, später aber das vorgetretene Recht erlischt?
Antwort: Das zurückgetretene Recht erhält automatisch seine alte Rangstellung zurück. Zwischenrechte rücken nicht auf, sonst stünden diese besser als ohne die Rangänderung.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV).
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