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JuS-Kontrollfragen zu Walter, JuS 2022, 1104

Der Sicherungsvertrag

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Welche Rechtsverhältnisse sind in der Prüfung von Kreditsicherungsfällen zu unterscheiden?

Antwort: Das Forderungsgeschäft (zB ein Darlehensvertrag), die Rechtsübertragung (zB eine Grundschuldbestellung) und die Sicherungsabrede (Verknüpfung zwischen Forderungsgeschäft und Rechtsübertragung).
Lesen Sie weiter im Beitrag unter II 2.

Frage 2

Welche Folgen ergeben sich im Fall einer nachträglichen Übersicherung aus dem Sicherungsvertrag?

Antwort: Nach der sog. Freigaberechtsprechung des BGH folgt aus der nachträglichen Übersicherung nicht die Nichtigkeit nach § 138 I BGB, sondern ein Anspruch des Sicherungsgebers auf anteilige Freigabe des Sicherungsguts, der Höhe nach orientiert am Wert der Restforderung
Lesen Sie weiter im Beitrag unter IIII 3.

Frage 3

In welchen Fällen ist eine Kündigung des Sicherungsvertrags möglich und welche Rechtsfolgen hat diese?

Antwort: Eine ordentliche Kündigung ist nur im Fall der Drittsicherung nach Ablauf einer angemessenen Frist möglich, eine außerordentliche Kündigung nach § 314 I BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch bei Eigensicherungsgeschäften. Die Kündigung wirkt immer nur in die Zukunft, sie nimmt also einen Einfluss auf die Haftung für Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Kündigung von ihr erfasst sind.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter III 4.

Frage 4

Welche Ansprüche ergeben sich zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer aus dem Sicherungsvertrag?

Antwort: Dem Sicherungsgeber hat bei Vorliegen eines wirksamen Sicherungsvertrags und vollständiger Erledigung des Sicherungszwecks einen Anspruch auf Freigabe des Sicherungsguts; der Drittsicherungsgeber kann vom Sicherungsnehmer zudem die Abtretung der Ansprüche gegen den Schuldner verlangen (vgl. im Beitrag unter IV 1). Dem Sicherungsnehmer steht bei Verwertungsreife und nach Androhung ein Verwertungsanspruch zu (vgl. im Beitrag unter IV 2). Bei Pflichtverletzungen folgen aus dem Sicherungsvertrag i.V.m. §§ 280 ff. BGB wechselseitige Schadensersatzansprüche (vgl. im Beitrag unter IV 3).

Frage 5

Welche Rechte stehen den Parteien des Sicherungsvertrags in der Zwangsvollstreckung gegen Dritte zu?

Antwort



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