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JuS-Kontrollfragen zu Becker/Rönnau, JuS 2022, 491

Grundwissen - Strafrecht: Der Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Wie verorten Vorsatztheorie einerseits und Schuldtheorie andererseits das Unrechtsbewusstsein innerhalb des Aufbaus der Straftat und wie wirkt sich die unterschiedliche Einordnung auf die Rechtsfolge eines fehlenden Unrechtsbewusstseins aus?

Antwort: Nach der Vorsatztheorie ist das (aktuelle) Unrechtsbewusstsein Teil des Vorsatzes, während es nach der Schuldtheorie ein selbstständiges Element der Schuld ist. Auf der Basis der Vorsatztheorie führt fehlendes Unrechtsbewusstsein daher zum Vorsatzausschluss, während nach der Schuldtheorie lediglich ein Ausschluss der Schuld in Betracht kommt.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 1).

Frage 2

Wie unterscheiden sich Verbots- und Tatbestandsirrtum insbesondere in Bezug auf Strafvorschriften, die normative Tatbestandsmerkmale enthalten?

Antwort: Grundsätzlich liegt beim Tatbestandsirrtum eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände vor, während es sich beim Verbotsirrtum um eine fehlerhafte rechtliche Bewertung eines zutreffend erkannten Sachverhaltes handelt. Bei normativen Tatbestandsmerkmalen erfordert jedoch bereits der Vorsatz ein wertendes Element, weil der Täter die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals (wertend) nachvollziehen muss. Fehlt es daran, handelt es sich um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum. Erkennt der Täter demgegenüber die Bedeutung aller normativen Tatbestandsmerkmale zutreffend, wertet sein Verhalten aber gleichwohl als nicht verboten, liegt ein Verbotsirrtum vor.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 2).

Frage 3

Genügt für das Unrechtsbewusstsein die Vorstellung, gegen Normen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts zu verstoßen?

Antwort 

Pruefervideo_1_Reel_1 (2)

 

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