JuS-Kontrollfragen zu Deckenbrock/Özman/Sossna, JuS 2022, 487
Grundfälle zur Rügeobliegenheit beim Handelskauf (Teil 1)
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Findet
§ 377 HGB auch auf Kaufverträge mit Freiberuflern Anwendung?
Antwort: Nein, die handelsrechtliche Rügeobliegenheit ist nicht auf Freiberufler anwendbar. Denkbar ist allenfalls eine analoge Anwendung des
§ 377 HGB. Dafür fehlt es jedoch sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 1 a).
Frage 2
Ist
§ 377 HGB auf Kaufverträge mit Scheinkaufleuten anwendbar?
Antwort: Nur wenn der Scheinkaufmann als Käufer auftritt, greift
§ 377 HGB. Als Verkäufer soll dem Scheinkaufmann der falsche Rechtsschein, den er selbst gesetzt hat, nicht zugutekommen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 1 a).
Frage 3
Ist die Ware abgeliefert iSd § 377 HGB, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät?
Antwort: Die Ware gilt nur dann als abgeliefert iSd § 377 HGB, wenn sie derart in den Machtbereich des Käufers gelangt, dass er sie untersuchen kann. Selbst ein Annahmeverzug iSd §§ 293 ff. BGB führt nicht zur Genehmigungsfiktion. Abweichendes gilt für den Versendungskauf.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 2 a).
Frage 4
Wen trifft die Rügelast beim Streckengeschäft?
Antwort