JuS-Kontrollfragen zu Legner, JuS 2022, 398
Schuldnermehrheiten und Innenregress
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Was kennzeichnet eine gemeinschaftliche Schuld?
Antwort: Eine gemeinschaftliche Schuld ist durch eine unteilbare Leistung gekennzeichnet. Zudem setzt sie voraus, dass die Schuldner aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen bei der Leistungserbringung zusammenwirken müssen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 4).
Frage 2
Warum ist die Gesamtschuld die praktisch bedeutsamste Form der Schuldnermehrheit?
Antwort: Die Gesamtschuld gewinnt durch die Auslegungsregel des § 427 BGB an praktischer Bedeutung. Danach ist eine vertraglich begründete gemeinschaftliche Verpflichtung zu einer teilbaren Leistung im Zweifel keine Teilschuld, sondern eine Gesamtschuld. Hinzu kommen gesetzliche Anordnungen der Gesamtschuld, z.B. in § 840 I BGB.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 4).
Frage 3
Was unterscheidet die in § 426 BGB vorgesehenen Regressansprüche für das Innenverhältnis zwischen Gesamtschuldnern?
Antwort: Der Anspruch aus § 426 I BGB ist ein originärer Ausgleichsanspruch, der bereits mit Entstehung der Gesamtschuld entsteht. Der gesetzliche Forderungsübergang (cessio legis) aus § 426 II BGB wird hingegen erst bedeutsam, wenn einer der Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt. Daher können sich Unterscheide bei der Verjährung ergeben. Zudem gehen bei der cessio legis nach § 426 II BGB etwaige akzessorische Sicherungsrechte auf den zahlenden Gesamtschuldner über, vgl. §§ 412, 401 BGB.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III).
Frage 4
Wie können Störungen der Gesamtschuld, die auf einer vertraglichen Haftungsfreizeichnung beruhen, überzeugend behandelt werden?
Antwort: Bei Gesamtschuldverhältnissen, die infolge einer vertraglichen Haftungsfreizeichnung gestört sind, überzeugt es, den Anspruch zu Lasten des Gläubigers zu kürzen. Die Kürzung sollte um den Betrag erfolgen, der im Innenverhältnis auf den privilegierten Gesamtschuldner entfiele, wenn ein Regress möglich wäre. Dergestalt wird der nicht-privilegierte Schuldner geschützt. Er hatte in der Regel keinen Einfluss auf die Vereinbarung der Haftungsfreizeichnung und soll daher nicht schlechter stehen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV 1 b).
Frage 5
Wie geht die Rechtsprechung bei einem Gesamtschuldverhältnis vor, das infolge der gesetzlichen Haftungsprivilegierung des § 1664 BGB gestört ist?
Antwort: Die Rechtsprechung lässt den nicht-privilegierten Schuldner in vollem Umfang haften. Dies begründet sie mit dem Zweck der Haftungsprivilegierung. § 1664 BGB diene dem Schutz des interfamilären Friedens. Die Interessen des nicht-privilegierten Schuldnern müssten dahinter zurücktreten.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV 2).
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