JuS-Kontrollfragen zu Augsberg/Petras, JuS 2022, 97
Deplatforming als Grundrechtsproblem - Die Sperrung durch soziale Netzwerke
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Welche Aufbauvarianten gibt es bei der Prüfung einer mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten? Welche Vor- und Nachteile haben sie jeweils?
Antwort: Der Aufbau Schutzbereich - Eingriff - Rechtfertigung ist problematisch hinsichtlich des Eingriffs. Der Aufbau als Prüfung eines Anspruchs muss sich über die beschränkten Möglichkeiten des
BVerfG im Klaren sein. Nur der objektivrechtliche Aufbau umgeht diese Probleme und kann die verschiedenen Interessen im Lichte des Zivilrechts gewichten.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter III.
Frage 2
Wer kann sich auf die Meinungsfreiheit berufen und wer -nach der hier vertretenen Auffassung -nicht?
Antwort: Die Betroffenen einer Sperrung können sich auf die Meinungsfreiheit berufen (IV 1). Nach Ansicht des
BGH gilt das ebenso für die sozialen Netzwerke selbst. Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht (IV 3).
Lesen Sie weiter im Beitrag unter IV 1 und 3.
Frage 3
Warum geht die hier vertretene Herangehensweise über das bipolare Verhältnis soziales Netzwerk gegenüber gesperrtem Nutzer hinaus?
Antwort: Die sozialen Netzwerke werden in ihrer gesamtgesellschaftlichen Stellung als Infrastruktur für die öffentliche Meinungsbildung eingeordnet (IV 3 b). Zugleich werden die von den Diffamierungen der Gesperrten betroffenen Personen als Gruppe aufgefasst, die nicht vereinzelt, sondern als Minderheit in den Schutz einbezogen werden und das geprüfte Verhältnis damit multipolar machen (IV 2 d).
Lesen Sie weiter im Beitrag unter IV 2 d und 3 b.
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