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JuS-Kontrollfragen zu Flöck, JuS 2022, 9

Grundfälle zur Gesamtschuld (Teil 1)

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Worin liegt im Vergleich zu anderen Schuldnermehrheiten der zentrale Vorteil der Gesamtschuld für den Gläubiger?

Antwort: Im Außenverhältnis kann der Gläubiger jeden Gesamtschuldner in voller Höhe in Anspruch nehmen (§ 421 S. 1, 2 BGB). Er kann sich somit stets an den solventen Gesamtschuldner halten. Das Insolvenzrisiko wird in das Innenverhältnis der Gesamtschuldner verlagert (§ 426 I 2 BGB).   

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Frage 2

Über welche Tatbestandsmerkmale grenzt sich die Gesamtschuld nach § 421 S. 1 BGB zu anderen Schuldnermehrheiten ab?

Antwort: Über das Merkmal "ganze" Leistung grenzt sie sich zur Teilschuld (§ 420 BGB) ab, über das Merkmal, dass "jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet (ist), der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist", zur gemeinschaftlichen Schuld im engeren Sinne und zur Gesamthandschuld, sowie über das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der "Gleichstufigkeit" (hM) zum Zessionsregress und zur akzessorischen Haftung.  

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Frage 3

Wann liegt das Tatbestandsmerkmal "eine Leistung" iSv § 421 S. 1 BGB vor?

Antwort: Wenn die Schuldner verpflichtet sind, dasselbe Leistungsinteresse des Gläubigers zu befriedigen. Hierfür genügt weitgehende Identität.
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Frage 4

Was bezeichnet das Außenverhältnis bei der Gesamtschuld?

Antwort: Von welchem Grundsatz und welcher Ausnahme wird es beherrscht? Das Außenverhältnis bezeichnet die schuldrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Gläubiger und den einzelnen Schuldnern. Es handelt sich jeweils um selbstständige Schuldverhältnisse. Hierauf aufbauend wird das Außenverhältnis von dem Grundsatz der Einzelwirkung (§ 425 I, II BGB) und der Ausnahme der Gesamtwirkung (§§ 422-424 BGB) von (Rechts-)Tatsachen beherrscht.
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Frage 5

Wie grenzt sich die Gesamtschuld zur akzessorischen Haftung ab?

Antwort: Bei der akzessorischen Haftung besteht zwischen den Verbindlichkeiten mehrerer Schuldner eine prinzipielle, einseitige Abhängigkeit in Form der Entstehungs- und Entwicklungsakzessorietät (vgl. zB § 767 BGB). Demgegenüber können sich die einzelnen Verbindlichkeiten der Gesamtschuldner wegen des Grundsatzes der Einzelwirkung (§ 425 I, II BGB) verschieden entwickeln.
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