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JuS-Kontrollfragen zu Schröder, JuS 2022, 23 und JuS 2022, 122

Die Gewaltenteilung
Teil 1: Grundlagen und Begründungsansätze
Teil 2: Ausgestaltung nach dem Grundgesetz, aktuelle Fragen

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Worin unterscheiden sich ein rein formaler, ein funktionaler und ein legitimationstheoretischer Ansatz der Gewaltenteilung voneinander?

Antwort: Der formale Ansatz sieht in der Gewaltenteilung nur einen Weg der Organisation von Staatsgewalt. Anders messen der funktionale und der legitimationstheoretische Ansatz der Gewaltenteilung einen materiellen Gehalt zu. Während funktionale Ansätze die Gewaltenteilung als Mittel zur Optimierung von Staatshandeln ansehen, soll Gewaltenteilung nach dem legitimationstheoretischen Ansatz Akzeptanz für staatliches Handeln schaffen.   

Lesen Sie weiter im Beitrag in Teil 1 unter III.

Frage 2

Welche Besonderheit hinsichtlich der Kontrollfunktion der Gewaltenteilung bringt das parlamentarische Regierungssystem der Bundesrepublik mit sich?

Antwort: Dadurch, dass die Regierung eng mit der parlamentarischen Mehrheit im Bundestag verknüpft ist, fällt es der Opposition zu, die Kontrolle der Regierung durchzuführen. So kann die Opposition die Kontrollrechte des ganzen Parlaments wahrnehmen.  

Lesen Sie weiter im Beitrag in Teil 2 unter IV 1 b.

Frage 3

Vor welchem Problem steht die Judikative (insbesondere das BVerfG) im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit seiner Entscheidungen?

Antwort: Die Judikative nimmt im Rahmen der Gewaltenteilung eine besondere Rolle ein, ihre Unabhängigkeit wird mitunter als "Eckpfeiler des Gewaltenteilungsgrundsatzes" beschrieben. Damit sie dieser Rolle gerecht werden, also etwa die Legislative und Exekutive effektiv kontrollieren  kann, bedarf es der Möglichkeit einer effektiven Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen. In jüngerer Vergangenheit wurde deutlich, dass (höchst)gerichtlichen Anordnungen von den durch sie adressierten staatlichen Organen nicht Folge geleistet wurde, weil sie auf mangelnde Akzeptanz stießen. Das BVerfG ist - trotz der Vollstreckungsvorschrift des § 35 BVerfGG - in besonderem Maße "akzeptanzabhängig". Für eine effektive Aufgabenwahrnehmung müssen die Gerichte einen Weg finden, ihre Autorität zu wahren.
Lesen Sie weiter im Beitrag in Teil 2 unter V 1.

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