JuS-Kontrollfragen zu Lindner/Struzina, JuS 2022, 220
Das System der Gerichtsvorlagen
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Anhand welcher Kriterien lassen sich Aufgaben und Befugnisse der Gerichte im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einhaltung von Rechtsakten beschreiben?
Antwort: Bei jedem gerichtlichen Verfahren kann man zwischen dem "Prüfungsgegenstand", dem "Prüfungsmaßstab", der "Prüfungskompetenz" und der "Verwerfungskompetenz" unterscheiden
Lesen Sie weiter im Beitrag (II).
Frage 2
Nach welchen allgemeinen Kriterien beurteilt sich das Recht bzw. die Pflicht eines Gerichts zur Einleitung eines Vorlageverfahrens?
Antwort: Zunächst bedarf es der Klärung, ob einem prüfungskompetenten Gericht bezüglich eines Rechtsakts zugleich auch die Verwerfungskompetenz zukommt. Sodann stellt sich maßgeblich die Frage der Entscheidungserheblichkeit des Vorlagegegenstands. Besonderheiten gelten im einstweiligen Rechtsschutz.
Lesen Sie weiter im Beitrag (III).
Frage 3
Was ist bei der Annahme der Unvereinbarkeit eines nationalen Rechtsakts mit höherrangigem Recht zu beachten, wenn der für unvereinbar erachtete Rechtsakt durch EU-Recht determiniert ist?
Antwort: Aufgrund der Monopolisierung der Verwerfungskompetenz bezüglich EU-Recht beim EuGH nach Art. 267 I Buchst. b AEUV bedarf es in diesem Fall zunächst einer Vorlage des determinierenden EU-Rechtsakts an den EuGH.
Lesen Sie weiter im Beitrag (IV 2).
Frage 4
Bedarf es bei der Annahme der Unvereinbarkeit von Landesrechtsverordnungen mit dem Grundgesetz durch ein Fachgericht der Einleitung eines Vorlageverfahrens?
Antwort: Da das bundesverfassungsgerichtliche Vorlageverfahren des Art. 100 I GG lediglich förmliche (Landes-)Gesetze als zulässigen Vorlagegegenstand anerkennt, kommt im Fall der Annahme der Unvereinbarkeit einer Landesrechtsverordnung mit dem Grundgesetz keine Vorlage zum BVerfG in Betracht. Das Fachgericht ist insoweit selbst verwerfungskompetent.
Lesen Sie weiter im Beitrag (V 2).