JuS-Kontrollfragen zu Neuhöfer, JuS 2022, 204
Strukturprinzipien der Treuhand
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Welche Formen der Treuhand existieren und was ist der Unterschied?
Antwort: Die beiden Grundformen der Treuhand sind die eigennützige Treuhand(häufig: Sicherungstreuhand) und die fremdnützige Treuhand (auch Verwaltungstreuhand).
Lesen Sie weiter im Beitrag (einführende Beispiele).
Frage 2
Was versteht man unter Teuhandverhältnissen generell?
Antwort: Bei Treuhandverhältnissen fallen rechtliches Können und wirtschaftliches Dürfen auseinander. Der Treuhänder ist Vollrechtsinhaber, aber in seiner Verfügungsbefugnis aufgrund einer schuldrechtlichen Abrede (Treuhandabrede, Sicherungsabrede) beschränkt, die gem.
§ 137 BGB nicht im Außenverhältnis wirkt.
Lesen Sie weiter im Beitrag (B, C).
Frage 3
Welcher Straftatbestand sichert zivilrechtliche Treuhandverhältnisse?
Antwort: Der Treuebruchtatbestand, § 266 I Var. 2 BGB. Der Missbrauchstatbestand (§ 266 I Var. 1 BGB) setzt hingegen eine Verfügung über fremdes Vermögen voraus. Der zivilrechtliche Treuhänder ist aber regelmäßig selbst Rechtsinhaber.
Lesen Sie weiter im Beitrag (C).
Frage 4
Welche zwangsvollstreckungsrechtlichen Konstellationen sollte man sich gemeinsam merken?
Antwort: Sicherungsübereignung und Vorbehaltseigentum werden in der Zwangsvollstreckung parallel behandelt, sodass es ausreichend ist, sich die Konstellation einmal einzuprägen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (D).
Frage 5
Kann der uneigennützige Treuhänder gegen die Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Treugebers vorgehen?
Antwort: Nein, weil ihm keine wirtschaftliche Rechtsposition an dem Treugut zusteht, sondern bloß eine formale.
Lesen Sie weiter im Beitrag (D).
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