JuS-Kontrollfragen zu Koch/Thönissen, JuS 2022, 200
Gläubigermehrheit und Disposition
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Was besagt der sog. Grundsatz der Einzelwirkung?
Antwort: Der Grundsatz der Einzelwirkung besagt, dass eintretende Rechtstatsachen nur für und gegen die jeweils betroffene Person wirken. Relevant wird dieser Grundsatz unter anderem bei der Teilgläubigerschaft gem.
§ 420 Var. 2 BGB. Jedem Teilgläubiger steht ein eigenes Forderungsrecht im Umfang seines Anteils zu, darüber hinaus kann er mit dem Schuldner einen Erlass vereinbaren oder aber der Schuldner mit einzelnen Teilforderungen aufrechnen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Forderungen der übrigen Teilgläubiger hat.
Lesen Sie weiter im Beitrag (III 1).
Frage 2
Kann ein Gesamtgläubiger mit dem Schuldner einen Erlassvertrag mit Gesamtwirkung abschließen?
Antwort: Anders als es die strikte Gesetzesanwendung von § 429 III 1 iVm
§ 423 BGB vermuten lässt, bedarf es für einen Erlass mit Gesamtwirkung nach hM einer entsprechenden Verfügungsbefugnis des erlassenden Gesamtgläubigers. Eine solche liegt in der Regel nicht vor. Begründet wird die hM damit, dass die übrigen Gesamtgläubiger - anders als bei der Gesamtschuld, für welche
§ 423 BGB eigentlich gilt - durch den Erlass nicht positiv betroffen sind.
Lesen Sie weiter im Beitrag (III 2 b).
Frage 3
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Schuldner gegenüber einer Mitgläubigerschaft gem. § 432 BGB aufrechnen? Begründen Sie Ihre Antwort.
Antwort